Die Zuschlagsentscheidung

  • Praxistipps
  • Post vom 19.05.2023

Bevor Auftraggeber:innen verbindlich einen Zuschlag erteilen, müssen sie ihre Entscheidung den verbliebenen Bieter:innen bekannt geben. Diese Zuschlagsentscheidung stellt eine gesondert anfechtbare Entscheidung dar und bekundet lediglich die Absicht der Auftraggeber, den Auftrag gewissen Bieter:innen zu erteilen. Mit ihrer Mitteilung beginnen für die Auftraggeber die Stillhaltefrist und für die verbliebenen Bieter die Nachprüfungsfrist zu laufen. Die vertragliche Bindung mit den ausgewählten Bieterinnen entsteht erst nach Ablauf der Stillhaltefrist, sobald der Zuschlag erteilt wird.

Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung muss beinhalten:

  • das jeweilige Ende der Stillhaltefrist
  • die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes
  • den Gesamtpreis (Angebotspreis ohne Umsatzsteuer) des erfolgreichen Angebotes
  • die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes

Nur wenn die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen bzw. dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würden, dürfen diese zurückgehalten werden. Da der Rechtsschutz der übergangenen Bieter:innen damit wesentlich eingeschränkt wird, muss diese Ausnahme sehr eng ausgelegt und mit den Interessen der Bieter:innen abgewogen werden. Die Nichtbekanntgabe bestimmter Informationen muss das gelindeste Mittel zur Sicherstellung des freien Wettbewerbs bzw. der gegenstehenden Interessen sein.

So weit geht die Begründungspflicht der Auftraggeber

Die verbliebenen Bieter:innen sollen anhand der Begründung abschätzen können, inwiefern eine korrekte Prüfung der Angebote durchgeführt wurde. Zu diesem Zweck müssen ihnen alle Gründe bekanntgegeben werden, die sie in die Lage versetzen, wirksam gegen die Entscheidung vorzugehen. Werden nicht alle für den Nachprüfungsantrag erforderlichen Gründe mitgeteilt, beginnt die Anfechtungsfrist erst zu laufen, wenn die Bieter sie alle kennen.

Eine unzureichende Begründung könnte beispielsweise die Mitteilung des bloßen Ergebnisses der Punktebewertung und des Hinweises auf dieentscheidendenKriterien darstellen. Für den Nachprüfungsantrag sind nämlich gerade die Überlegungen, die zur jeweiligen Punktevergabe führten, relevant. Andererseits könnte die bloße Angabe der exakten Punktevergabe ausreichen, wenn die Überlegungen der Auftraggeber:innen bereits durch die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Beurteilungsparameter nachvollziehbar sind.

Ausnahmen der Mitteilungspflicht

In bestimmten Fällen muss die Zuschlagsentscheidung nicht gesondert mitgeteilt werden:

In diesen Fällen kann der Zuschlag sofort erteilt werden.

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Mag.a Charlotte Deiss

Mag.a Charlotte Deiss

Juristin Content Production | auftrag.at | Wiener Zeitung

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