Zweistufiges Vergabeverfahren: Erst die Eignung, dann der Preis

  • Vergaberecht
  • Post vom 08.09.2026

Wer sich erstmals mit dem Vergaberecht auseinandersetzt, übersieht häufig, dass in bestimmten Verfahren zwingend ein Teilnahmeantrag vorgeschaltet ist, bevor ein Angebot abgegeben werden darf. 

Je nach Verfahrensart führt dieser Schritt für die ausgewählten Unternehmen entweder direkt zur Angebotsabgabe oder leitet eine Verhandlungs- bzw. Entwicklungsphase ein, an deren Ende das Angebot steht. 

Das Prinzip zweistufiger Vergabeverfahren 

Der zweistufige Vergabeprozess beginnt immer mit einem Teilnahmewettbewerb: Innerhalb der festgelegten Teilnahmefrist reichen interessierte Unternehmen zunächst ihre Eignungsnachweise ein. Erst nach deren Prüfung wählt der Auftraggeber die qualifiziertesten Bewerber:innen aus und lädt ausschließlich diesen Personenkreis zur Teilnahme am nächsten Verfahrensabschnitt ein. 

Betroffene Verfahrenstypen 

  • Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung (inkl. Dynamischem Beschaffungssystem): Die ausgewählten Unternehmen werden zur finalen Angebotsabgabe aufgefordert. 
  • Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung: Die zugelassenen Bewerber:innen reichen ein Erstangebot ein und treten anschließend in Verhandlungen ein. 
  • Wettbewerblicher Dialog & Innovationspartnerschaft: Nach der Auswahl entwickeln die Parteien gemeinsam passgenaue Lösungen oder innovative Ansätze. 

Teilnahmeantrag vs. Angebot

  • Der Teilnahmeantrag prüft das Unternehmen (Eignung, Erfahrung, Finanzen), während das Angebot die Leistung und den Preis bewertet. 
  • Kalkulationen und Preise gehören ausschließlich ins Angebot – im Teilnahmeantrag haben sie nichts zu suchen. 
  • Der Teilnahmeantrag ist lediglich eine Bewerbung um Teilnahme; das Angebot ist ein rechtlich bindendes Versprechen zum Vertragsschluss. 
  • Fehlende Dokumente lassen sich beim Teilnahmeantrag oft nachfordern, wohingegen unvollständige Preisangaben im Angebot meist zum sofortigen Ausschluss führen. 

Achtung: Die Fristen für Teilnahmeantrag und Angebot sind strikt voneinander zu trennen. Die konkrete Frist für wird jeweils individuell in den Bekanntmachungen bzw. Vergabeunterlagen festgelegt. Das Bundesvergabegesetz (BVergG) gibt hierfür einzuhaltende Mindestfristen vor, die je nach Verfahrensart und Auftragswert variieren.

Häufig gestellte Fragen

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Mag. Sophia Petö

Mag. Sophia Petö

Juristische Redakteurin