Nachweis der Eignung im Vergaberecht
Wer sich um öffentliche Aufträge bewirbt, muss belegen können, dass das eigene Unternehmen für die Umsetzung des Projekts geeignet ist. Öffentliche Auftraggeberinnen/Auftraggeber prüfen dabei gründlich, ob die Bewerberin/der Bewerber die nötigen Voraussetzungen erfüllt.
Die vier Säulen der Eignung
Der Eignungsnachweis im Vergaberecht umfasst vier Bereiche: berufliche Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie technische Leistungsfähigkeit.
Was bedeutet berufliche Befugnis?
Die berufliche Befugnis ist der Nachweis, dass ein Unternehmen die rechtliche Erlaubnis besitzt, das jeweilige Gewerbe oder den Beruf auszuüben.
Was bedeutet berufliche Zuverlässigkeit?
Die berufliche Zuverlässigkeit bestätigt die gesetzliche und ethische Unbedenklichkeit eines Unternehmens, etwa das Fehlen relevanter Vorstrafen oder schwerer Verstöße.
Was bedeutet finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit?
Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belegt eine stabile wirtschaftliche Basis eines Unternehmens, etwa durch Umsatzzahlen oder Versicherungsnachweise.
Was bedeutet technische Leistungsfähigkeit?
Die technische Leistungsfähigkeit zeigt Fachwissen, Erfahrung und Kapazitäten eines Unternehmens, beispielsweise durch Referenzprojekte oder Qualifikationen des Personals.
Wichtig für internationale Bieter:innen: Diese Vorgaben gelten einheitlich für alle Unternehmen aus dem EU-Raum, die sich in Österreich um öffentliche Aufträge bewerben.
Flexibilität bei den Nachweisen und die Eigenerklärung
Grundsätzlich müssen die von Auftraggeberseite geforderten Dokumente vorgelegt werden. Kann ein Unternehmen ein spezifisches Dokument aus nachvollziehbaren Gründen nicht beschaffen, gibt es einen Ausweg: Es dürfen alternative Unterlagen mit gleichwertiger Aussagekraft eingereicht werden. Der Nachweis dieser Gleichwertigkeit liegt jedoch bei der Bieterin/dem Bieter.
Um den Bürokratieaufwand im ersten Schritt gering zu halten, kommen häufig vereinfachte Nachweismethoden zum Einsatz: die Eigenerklärung und die EEE (Einheitliche Europäische Eigenerklärung)
Was ist die Eigenerklärung?
Statt sofort einen Berg an Dokumenten einzureichen, versichern Bewerberinnen/Bewerber vorerst schriftlich, dass sie alle geforderten Kriterien erfüllen und die Nachweise bei Bedarf unverzüglich nachreichen können. Dabei müssen die konkreten Befugnisse des Betriebs angegeben werden. Erst bei genauerer Prüfung fordert die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Belege von ausgewählten Bieterinnen/Bietern ein.
Was ist die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)?
Die EEE (Einheitliche Europäische Eigenerklärung) ist ein standardisiertes EU-Formular zum vorläufigen Nachweis der Eignung, Befähigung und finanziellen Lage eines Unternehmens. Sie wird ausschließlich elektronisch bereitgestellt, ist in allen EU-Amtssprachen verfügbar und vereinfacht die Teilnahme an Ausschreibungen deutlich, da umfangreiche Nachweise erst bei Bedarf vorgelegt werden müssen.
Einmal erstellte EEE können bei gleichbleibender Richtigkeit für spätere Verfahren wiederverwendet werden. Vorsicht ist jedoch geboten: Falsche oder unvollständige Angaben sowie fehlende Belege können zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren oder zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Die gesetzliche Grundlage für die Eignungsprüfung bilden die §§ 81 ff. BVergG.
Häufige Fragen zur Eignung im Vergaberecht
Wann reicht eine Eigenerklärung im Vergabeverfahren aus?
Eine Eigenerklärung reicht in der Regel im ersten Schritt des Vergabeverfahrens aus. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber fordert die vollständigen Nachweise erst bei genauerer Prüfung von ausgewählten Bieterinnen oder Bietern ein.
Kann eine EEE für mehrere Vergabeverfahren verwendet werden?
Ja, eine einmal erstellte EEE kann bei gleichbleibender Richtigkeit der Angaben für spätere Verfahren wiederverwendet werden.
Was passiert bei falschen Angaben in der EEE?
Falsche oder unvollständige Angaben sowie fehlende Belege können zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren oder zu rechtlichen Konsequenzen führen.
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Mag. Sophia Petö
Juristische Redakteurin