Variantenangebot – Ein Ziel, mehrere Lösungen

  • Vergaberecht
  • Post vom 11.02.2020

Ein Auftraggeber möchte sich in der Ausschreibung noch nicht festlegen, welche von mehrerenmeist technischenAlternativen er letztlich beauftragen wird. Unter welchen Voraussetzungen kann er so eine grundsätzliche Frage offen lassen?

Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung zu einzelnen Positionen alternativ geltende Lösungswege festlegen, die von den Bietern jeweils in Variantenangeboten ausgepriesen werden. Ob Variantenangebote abgegeben werden können und wie diese Varianten inhaltlich aussehen, entscheidet damit nur der Auftraggeber. Im Gegensatz zu Alternativangeboten, die auf eine Initiative des Bieters zurückgehen.

Variantenangebot legen

Wenn der Auftraggeber die Abgabe eines Variantenangebotes vorschreibt, ist dieses neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot einzureichen. Es kann sein, dass der Auftraggeber die Abgabe eines Variantenangebotes verpflichtend vorschreibt.

Hinweis: Wie beim Alternativangebot gilt auch hier, dass Variantenangebote stets neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot einzureichen sind. Es ist auch möglich, dass ein Variantenangebot die Amtsvariante (Hauptvariante) ersetzt. Dies muss der öffentliche Auftraggeber allerdings ausdrücklich gestatten.

Der öffentliche Auftraggeber kann Varianten für die gesamte Leistung oder für Teile derselben vorsehen. Die Zuschlagskriterien sind allerdings so festzulegen, dass sie sowohl auf die ausschreibungsgemäßen Angebote als auch auf die Variantenangebote angewandt werden können. Der Vergleich aller Haupt- und Variantenangebote zeigt dem Auftraggeber dann nicht nur, welcher Bieter das Best- oder Billigstangebot abgegeben hat, sondern auch ob ein Haupt- oder ein Variantenangebot das billigste bzw. technisch und wirtschaftlich günstigste ist.

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