Schwellenwerte für Direktvergaben im Vergaberechtsgesetz seit 2026
Die Neuregelung der Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz (BVergG) bildet zweifellos einen Hauptgesichtspunkt der Vergaberechtsnovelle 2026. Diese bringt auch höhere Unterschwellenwerte und damit mehr Spielraum für vereinfachte Verfahren und Direktvergaben.
Die Europäische Kommission (EK) legt alle zwei Jahre die EU-Schwellenwerte zur Abgrenzung zwischen Über- und Unterschwellenbereich neu fest. Zuletzt wurden die EU-Schwellenwerte durch Verordnung der Europäischen Kommission vom 22.10.2025 für die Jahre 2026 und 2027 angepasst.
Auf nationaler Ebene obliegt es nach bisheriger Rechtslage der/dem zuständigen Bundesministerin/Bundesminister, auf Grundlage einer im BVergG vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung die im Unterschwellenbereich maßgeblichen Schwellenwerte (unterhalb der EU-Oberschwellen) durch Verordnung festzulegen und diese in regelmäßigen Abständen an veränderte unionsrechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen.
Was ist nach dem Vergaberechtsgesetz 2026 neu?
Ein Hauptgesichtspunkt der gegenständlichen Novelle ist die teilweise Überführung der bisher durch Verordnung angepassten Schwellenwerte ins Dauerrecht. Durch die erhebliche Ausweitung der Wertgrenzen ergeben sich im Unterschwellenbereich folgende Neuerungen: Eine Direktvergabe ist künftig bei Bauleistungen bis 200.000 Euro und bei Liefer- und Dienstleistungen bis 144.000 Euro (entspricht dem aktuellen EU-Schwellenwert) zulässig. Besonders deutlich zeigt sich die Anhebung bei Bauleistungen: Für die Direktvergabe nach vorheriger Bekanntmachung sowie das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung wurde die Schwelle auf 2 Mio. Euro angehoben und damit nahezu verdoppelt.
An die Stelle der bislang regelmäßig vorgenommenen Verlängerungen der Schwellenwerte tritt nun eine dauerhafte Regelung für Bauleistungen, während sich die Grenze für Liefer- und Dienstleistungen weiterhin am aktuellen EU-Schwellenwert von 144.000 Euro orientiert.
Drei-Angebote-Grundsatz
Zur Wahrung des Wettbewerbsprinzips trifft Auftraggeberinnen und Auftraggeber ab einem Auftragswert von 50.000 Euro künftig eine Dokumentationspflicht dahingehend, dass in der Regel zumindest drei Vergleichsangebote oder Preisauskünfte eingeholt wurden.
Entwicklungen im Spannungsfeld von EU- und nationalem Vergaberecht
Während das nationale Vergaberecht durch die aktuelle Anpassung eine spürbare Liberalisierung erfahren hat, zeigt sich auf EU-Ebene eine deutlich zurückhaltendere Entwicklung: Da die von der Kommission neu festgesetzten Schwellenwerte im Vergleich zur nationalen Dynamik nur geringfügig angepasst wurden, bleibt der Spielraum bei Liefer- und Dienstleistungen durch die enge Koppelung an das Unionsrecht weiterhin begrenzt.
Fazit
Die Novelle 2026 schafft durch die Anhebung der Schwellenwerte erhebliche administrative Erleichterungen sowie Planungssicherheit. Kritisch zu betrachten bleibt jedoch die damit einhergehende Reduktion der Markttransparenz: Da ein größeres Auftragsvolumen dem offenen Wettbewerb entzogen wird, erschwert dies vor allem KMU den Marktzugang und schränkt den Rechtsschutz für Bieter ein. Ob der neue Drei-Angebote-Grundsatz ab 50.000 Euro als Korrektiv ausreicht, wird die Vergabepraxis erst zeigen.
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Mag. Sophia Petö
Juristische Redakteurin