Nachprüfungsverfahren im Vergaberecht: Welche Fristen gelten für Bieter:innen?

  • Vergaberecht
  • Post vom 17.06.2026

Die Fristen zur Anfechtung sogenannter "gesondert anfechtbarer" Entscheidungen der Vergabestelle im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens vor den Verwaltungsgerichten des Bundes oder der Länder sind strikte Ausschlussfristen.  

Ohne rechtzeitige Anfechtung wird die Entscheidung bestandsfest und ist nachträglich nicht mehr korrigierbar. Für Bieter:innen besteht daher sofortiger Handlungsbedarf

Fristen bei fehlerhaften Ausschreibungsunterlagen 

Sollten bereits die Ausschreibungsunterlagen selbst Fehler aufweisen (z.B. unsachliche oder diskriminierende Vorgaben), rechnet sich die Frist rückwärts vom Ende der Angebotsfrist. Ausnahme: Dies gilt nicht für die Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

Wann muss der Nachprüfungsantrag eingebracht werden? 

Der Antrag muss spätestens 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Teilnahmeantragsfrist oder der Frist für Wettbewerbsarbeiten beim Gericht einlangen

Bedingung: Diese 7-Tages-Frist kommt zur Anwendung, wenn die von der Behörde gesetzte Frist zur Einreichung insgesamt mehr als 17 Tage beträgt und die Unterlagen digital abrufbar waren

Beispiel: Endet die Angebotsfrist an einem Freitag, muss der Antrag spätestens am Donnerstag der Vorwoche (bis 24:00 Uhr) elektronisch beim Gericht einlangen

Fristen für gesondert anfechtbare Entscheidungen 

Für andere "gesondert anfechtbare Entscheidungen" (z.B. wenn Ihnen mitgeteilt wird, wer den Auftrag erhalten soll, oder wenn Ihr Angebot ausgeschieden wird) beginnt die Frist am Tag der Übermittlung/Bereitstellung der Entscheidung. Je nach Übermittlungsweg gelten unterschiedliche Fristen

Welche Fristen gelten bei elektronischer Zustellung? 

Wenn Ihnen die Entscheidung auf elektronischem Weg zugestellt bzw. auf der Plattform bereitgestellt wird oder eine offizielle Bekanntmachung erfolgt, ist die Frist von 10 Tagen einzuhalten.  

Welche Fristen gelten bei Zustellung per Post? 

Sollte die Zustellung ausnahmsweise auf dem klassischen Postweg oder über einen anderen vergleichbaren Kanal erfolgen, gilt eine Frist von 15 Tagen 

Fristen bei Direktvergaben 

Bei Direktvergaben beträgt die Frist 10 Tage und startet genau an dem Tag, an dem Sie von der Vergabeentscheidung konkrete Kenntnis erlangt haben oder bei objektiver Betrachtung (z.B. durch eine nachträgliche Bekanntmachung) hätten erlangen müssen

Einstweilige Verfügung im Nachprüfungsverfahren 

Dem Nachprüfungsantrag kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Sicherung der Rechte und zur vorläufigen Aussetzung des Verfahrens kann es sinnvoll sein, parallel die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu beantragen

Rechtsgrundlage: § 342, 343 Bundesvergabegesetz

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Mag. Sophia Petö

Mag. Sophia Petö

Juristische Redakteurin