Unwirksamkeit des Vertrages

Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens kann das Verwaltungsgericht den Vertrag für unwirksam, also für nichtig, erklären oder von der Nichtigerklärung absehen und stattdessen alternative Sanktionen verhängen. Vom Verwaltungsgericht muss nicht nur über die Unwirksamkeit selbst, sondern auch über den Zeitpunkt ihres Eintretens entschieden werden.

Sieht das Verwaltungsgericht von der Nichtigerklärung des Vertrags ab, kann als alternative Sanktion eine Geldbuße verhängt werden. Diese kann im Oberschwellenbereich in einer Höhe von bis zu 20 Prozent, im Unterschwellenbereich bis zu 10 Prozent der Auftragssumme festgesetzt werden.

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