Berichtigung

Werden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibungsunterlagen notwendig, sind diese und gegebenenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen. Unter Umständen hat der Auftraggeber auch die Angebotsfrist zu verlängern. Neben einer Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern können auch übersehene und vergessene Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen berichtigt werden. Eine Berichtigung darf aber nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Ausschreibung führen.

Die Berichtigung ist allen Bewerbern oder Bietern zu übermitteln bzw. über die eVergabe-Plattform bereitzustellen. Sofern eine Übermittlung bzw. Bereitstellung nicht möglich ist, ist die Berichtigung den Bewerbern oder Bietern in gleicher Weise wie die ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

Die Korrektheit dieses Inhalts wurde von einer Rechtsanwaltskanzlei geprüft.

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