Vergabeverfahren und das neue Informationsfreiheitsgesetz: Was jetzt gilt
Was das Informationsfreiheitsgesetz für Vergabeverfahren bedeutet
Einer der Grundsätze des Vergabeverfahrens ist der Transparenzgrundsatz, welcher aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet wird. Dieser Grundsatz soll willkürliche Entscheidungen von Auftraggeber:innen entgegenwirken.
Seit 1.9.2025 ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft. Mit diesem Gesetz wird die Amtsverschwiegenheit zum Ausnahmefall und öffentliche Organe haben proaktiv und auf Antrag Zugang zu Informationen zu gewähren. Die Frage ist, ob nun durch das IFG der Grundsatz der Transparenz erweitert wird und welche Verpflichtungen für Auftraggeber:innen hinzukommen.
IFG: Proaktive Veröffentlichungspflichten für öffentliche Auftraggeber:innen
Informationen müssen folgende öffentliche Stellen proaktiv offenlegen:
- Organe der Bundesverwaltung oder Landesverwaltung,
- Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
- der Verwaltungsgerichte, des VwGH und VfGH,
- des Rechnungshofs und der Volksanwaltschaft sowie
- der Gemeinden und Gemeindeverbände ab 5.000 Einwohner etc.
Bei den oben genannten Stellen handelt es sich dabei also um die klassischen öffentlichen Auftrageber:innen (gemäß § 4 Abs 1 Z 1 BVergG) und diese haben proaktiv Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die von „allgemeinem Interesse“ sind.
Davon umfasst sind auch Verträge über 100.000 Euro exklusive Umsatzsteuer. Für die Ermittlung des Wertes gelten die vergaberechtlichen Regelungen zur Auftragswertermittlung. Die Veröffentlichung erfolgt über ein zentrales Register. Bei allen anderen Auftraggeber:innen ist zu prüfen, ob eine Informationsverpflichtung auf Antrag besteht. Diese besteht grundsätzlich bei rechnungshofkontrollierten Unternehmen, wo ein Beteiligungs- oder Beherrschungskriterium von öffentlichen Stellen vorliegt.
Mehr Transparenz im Vergabeverfahren durch das IFG
Das IFG sorgt in Vergabeverfahren für noch mehr Transparenz und stärkt damit den Transparenzgrundsatz. Eine Befreiung von der Informationspflicht setzt entweder eine ausdrücklich vorgesehene gesetzliche Ausnahmebestimmung voraus oder eine Interessensabwägung zwischen Informationspflicht und den vergaberechtlichen Geheimhaltungsvorgaben. Das IFG stellt klar, dass Verträge ab 100.000 Euro sowohl der proaktiven Veröffentlichungspflicht als auch der Informationspflicht auf Antrag unterliegen. Dies betrifft auch zahlreiche Direktvergaben.
Was Auftragnehmer:innen jetzt beim IFG beachten sollten
Für Auftragnehmer:innen bedeutet dies, dass ihre Verträge über 100.000 Euro künftig automatisch veröffentlicht werden können. Die interne Compliance- und Kommunikationsstrategie muss darauf angepasst werden.
Außerdem sollten Auftragnehmer:innen prüfen, welche Inhalte (Kalkulationen, technische Details etc.) unter die Geheimhaltung fallen und dies gegenüber den Auftraggeber:innen klar kennzeichnen. Da es sich beim IFG um ein junges Gesetz handelt, ist noch auf die erläuternde Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu warten.