#12 Urheberrecht vs. KI: Was Schutzrechte für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Vergabe bedeuten
Philipp Homar über Trainingsdaten, geschützte Dokumente und Geschäftsgeheimnisse
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Wie lassen sich KI-Systeme in Vergabeverfahren einsetzen, wenn die zugrunde liegenden Dokumente urheberrechtlich geschützt sind? Und was geschieht mit Geschäftsgeheimnissen, wenn Angebote zur Auswertung in ein externes System eingegeben werden? Manuel Aghamanoukjan spricht mit Philipp Homar über diese Fragen beim Vergabeforum 2024 in Wien.
Philipp Homar unterscheidet zwischen dem Training eines Modells und der späteren Anwendung. In beiden Phasen können geschützte Texte oder Bilder verarbeitet werden. Er erklärt, wann eine Zustimmung erforderlich sein kann, welche Rolle die gesetzliche Regelung zum Text- und Data-Mining spielt und wie ein Vorbehalt gegen eine kommerzielle Nutzung wirkt. Dabei benennt er auch offene Fragen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme gerichtlich noch nicht geklärt waren.
Das Gespräch führt weiter zur Veröffentlichung von Informationen durch öffentliche Stellen: Wie stehen Informationsfreiheit und Urheberrecht zueinander? Bei Angeboten kommen außerdem Geschäftsgeheimnisse ins Spiel. Homar erläutert, weshalb die Art des verwendeten KI-Systems und der Umgang mit vertraulichen Eingaben entscheidend sein können.
Diese Episode wurde in Zusammenhang mit Business Circle, dem Veranstalter des Vergabeforums 2024, vor Ort im MAK in Wien aufgenommen. auftrag.at war Kooperationspartner der Veranstaltung.
Unser Gast
Philipp Homar war zum Zeitpunkt der Aufnahme Universitätsprofessor für Intellectual Property an der Johannes Kepler Universität Linz und Universitätsprofessor für Immaterialgüterrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er forscht zu Rechtsfragen der digitalen Transformation und Künstlichen Intelligenz.
Über Vergabe Insights
Einblicke & Erfahrungen statt Paragrafen & Theorie. Manuel Aghamanoukjan spricht mit Expert:innen, Auftraggeber:innen und Unternehmer:innen über Erfahrungen, Entwicklungen und Erfolgsfaktoren rund um öffentliche Ausschreibungen.
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Kapitel
- Intro und Ausblick
- KI in der öffentlichen Beschaffung
- Warum Trainingsdaten Urheberrechtsfragen aufwerfen
- Geschützte Daten beim Training und bei der Anwendung
- Vervielfältigung Lizenz und gesetzliche Ausnahme
- Text- und Data-Mining und der Opt-out-Vorbehalt
- Wie sich die Datennutzung erkennen lässt
- Informationsfreiheit und Urheberrecht
- Geschäftsgeheimnisse in Angeboten und KI-Systemen
- Vorsicht beim Einsatz geschützter Dokumente
- Urheberrecht und künftige KI-Entwicklung
- Offene Rechtsfragen und Ausblick
Transkript
Philipp Homar
Sehr vieles, was wir da verwenden, wird geschützt sein.
Gesamtes Transkript anzeigen
Sina Löw
Vergabe Insights, der Podcast von auftrag.at. Wissen rund um Vergabeverfahren für Auftragnehmer und Auftraggeber. Wir geben Ihnen Einblicke und halten Sie über die Welt der Vergabe auf dem Laufenden.
Manuel Aghamanoukjan
Herzlich willkommen zu einer neuen Folge von Vergabe Insights. Mein Name ist Manuel Aghamanoukjan. Heute widmen wir uns einem spannenden Thema, das seit einiger Zeit die Vergabebranche in Österreich beschäftigt. Den Einsatz von Künstlicher Intelligenz, auch KI abgekürzt, im Rahmen der öffentlichen Beschaffung. Wenn wir an den Einsatz von KI denken, dann oft an die Vorteile, die sie bietet, wie Zeitersparnis für Auftraggeberinnen und Unternehmen, die mögliche Automatisierung von Vergabeprozessen und die Beschleunigung von Entscheidungsfindungen. Doch was passiert, wenn die KI auf urheberrechtlich geschützte Inhalte zugreift? Welche Herausforderungen stellen sich dann für auftraggebende Unternehmen, die solche Technologien in der öffentlichen Vergabe einsetzen wollen? Um diese Fragen und Spannungsfelder zu beleuchten und zu besprechen, habe ich heute Universitätsprofessor Doktor Philipp Homar zu Gast bei Vergabe Insights. Ausnahmsweise nicht in unserem Studio, sondern in der Lounge im MAK, im Museum für Angewandte Kunst in Wien, wo gerade der zweite Tag des Vergabeforums 2024 läuft. Dazu ein wichtiger Hinweis: Diese Episode von Vergabe Insights entsteht in Zusammenhang mit Business Circle, dem Veranstalter des zweitägigen Vergabeforums. Dieses Forum ist seit über 20 Jahren die wichtigste Veranstaltung im öffentlichen Auftragswesen in Österreich. auftrag.at ist Kooperationspartner dieser Veranstaltung und unser heutiger Gast, Doktor Philipp Homar, hat vor unserer Aufnahme einen spannenden Vortrag zum Thema Game Changer KI in der Auftragsvergabe gehalten, wo er sich vor allem auf die urheberrechtlichen Aspekte bezogen hat. Bevor wir in unser Thema eintauchen, möchte ich noch unseren Gast eben vorstellen. Philipp Homar ist Universitätsprofessor für Intellectual Property an der J.K.U. Linz und Universitätsprofessor für Immaterialgüterrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er leitet das Linz Institute of Technology Law Lab und beschäftigt sich in seiner Forschung mit immaterialgüterrechtlichen Herausforderungen der digitalen Transformation, insbesondere auch von künstlicher Intelligenz. In diesem Rahmen hat er umfassend über die rechtlichen Implikationen des Einsatzes von KI geforscht und publiziert. Wir freuen uns sehr, dass er heute bei uns zu Gast ist. Herzlich willkommen.
Philipp Homar
Guten Tag, vielen Dank für die Einladung.
Manuel Aghamanoukjan
Wollen Sie irgendwas noch zu Ihrer Vorstellung sozusagen noch hinzufügen? Hab ich was vergessen?
Philipp Homar
Nein, das war sehr umfangreich. Also, ich hab nichts mehr zu hinzuzufügen. Vielen Dank.
Manuel Aghamanoukjan
Wunderbar, Herr Professor Homar. Der Einsatz von KI im öffentlichen Beschaffungswesen ist ein Thema, das eben zunehmend an Bedeutung gewinnt. Und Sie haben aber in Ihren Forschungen so vor allem insbesondere den urheberrechtlichen Aspekt des Einsatzes von KI beleuchtet. Was war so der Ausgangspunkt Ihrer Überlegungen, sich mit dieser Thematik KI und Urheberrecht intensiv zu beschäftigen.
Philipp Homar
Na ja, also dazu muss man sagen, als Immaterialgüterrechtler kommt man momentan um das Thema natürlich nicht herum. Das Thema Urheberrecht ist im Moment in aller Munde. Warum? Na ja, KI Modelle müssen trainiert werden und die Trainingsdatensätze sind in vielen Fällen urheberrechtlich geschützt, nachdem die Datensätze die absoluten Rohstoffe von KI sind. ist dann natürlich hier die Herausforderung, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen und dann stellt sich natürlich die Frage, was darf man eigentlich verwenden, welche Daten dürfen verwendet werden, wo lauern urheberrechtliche Haftungsrisiken und das ist auch so der Hintergrund, warum das momentan das ja interessanteste und meistdiskutierteste Thema auch im Immaterialgüterrecht ist und deswegen beschäftige mich auch ich damit.
Manuel Aghamanoukjan
In den Vorbereitungen habe ich dann noch gesagt, Sie haben, Sie sind selbst ja kein Experte für öffentliche Beschaffung, aber Sie waren ja auch heute am Vergabeforum. Wo sind Sie sozusagen aus Urheber, also dieses Spannungsfeld Urheberrecht und KI, jetzt sagen jetzt nicht als kompletter Laie, aber sagen Sie das nicht als Vergabeexperte, wo sehen Sie da jetzt die mögliche Fall, mögliche Probleme, die jetzt da so aufkommen könnten, wenn ich jetzt KI, sei es jetzt seitens der Auftraggeber oder auch der Unternehmen, die an an Vergabeverfahren teilnehmen, Wo sehen Sie da so Fallen oder auch Herausforderungen?
Philipp Homar
Also, die Herausforderungen, die sich stellen, sind im Wesentlichen dieselben, wie wenn jetzt auch außerhalb von Vergabeprozessen KI-Systeme zum Einsatz kommen. Nämlich zunächst einmal besteht die Herausforderung darin, man muss Modelle trainieren, wenn man das selbst macht und nicht fertige Modelle von jemand anderem verwendet. Zu Trainingszwecken Daten verwenden. Die Daten sind in vielen Fällen urheberrechtlich geschützt, wenn das Texte sind, wenn das Bilder sind, wenn das irgendwelche anderen Visualisierungen sind und dann muss man da natürlich wissen, was darf ich verwenden, was darf ich nicht verwenden. Das ist einmal zum einen eine Herausforderung im Trainingsprozess und dann kann es aber natürlich auch sein, wenn man sagt, na ja, wir trainieren ein Modell nicht selbst, sondern wir verwenden ein Modell jetzt von einem anderen Anbieter. Das ist bereits fertig trainiert, wir möchten das nun einsetzen, damit das etwas macht, beispielsweise Ausschreibungstexte formuliert, Angebote bewertet, was auch immer, dann ist es auch da oftmals so, dass wir in das System, in der Anwendung Daten, Dokumente, Inhalte einspielen, der Aufgabenstellung hinzufügen, dass das zu analysieren ist, zu bewerten ist, was auch immer. Und dann stellt sich da genauso wieder die Frage, dürfen wir geschützte Dokumente dann da eigentlich nun in die Systeme einspielen, damit uns die etwas sagen, bewerten, zusammenfassen, was auch immer. Also das sind, glaube ich, diese 2. Punkte mal das Training eines Modells, aber dann auch die Anwendungsphase, wenn Daten hineinkommen, die geschützt sind. So die 2 Schauplätze, wo sich Fragen stellen und im Vergabeprozess kann das, glaube ich, wie Sie richtig sagen, beide Seiten betreffen. Sowohl die Auftraggeberseite, wenn da mal Ausschreibungsunterlagen vorbereitet werden, da das Internet vielleicht durchforstet wird, damit da Texte generiert werden durch KI-Systeme. Genauso aber von der Gegenseite, wenn da Angebote KI generiert vielleicht erstellt werden Und dann wieder zurückgehen zur Auftraggeberseite, wenn die einlangenden Angebote dann auch wieder analysiert, bewertet werden.
Manuel Aghamanoukjan
Danke. Es gibt ja mittlerweile ja, wenn man es von KI, ich rede ja von KI, es gibt ja jetzt im praktischen Einsatz ja mehrere Tools, Lösungen von A. bis Z. Also ich glaub, ChatGPT fällt in einem. Macht das einen Unterschied, das Urheberrecht jetzt, welche Art von KI ich jetzt verwende.
Philipp Homar
Das ist eigentlich nicht primär relevant, weil das das urheberrechtliche Problem. Ist im Wesentlichen immer dasselbe, nämlich, wenn ich und das kann man jetzt eigentlich zusammenführen, entweder in diesem Trainingsprozess oder dann im Anwendungsprozess geschützte Dokumente verwende. Das können jetzt Texte sein, da ist die Rechtsprechung großzügig. Vertragsbedingungen, Lieferbedingungen, so Zeitungsartikel können sogar auch geschützt sein, kurzere Ausschnitte daraus. Also sehr vieles, was wir da verwenden, wird geschützt sein. Bilder so und so, da ist das auch sehr, sehr weitgehend das Urheberrecht. Und es stellt sich dann immer eigentlich die Frage, ganz egal welches KI-System nun das im Konkreten ist, nämlich dürfen wir das vervielfältigen. Das Vervielfältigungsrecht ist ja ganz zentrales Recht, das dem Urheber vorbehalten ist. Paragraf 15 des österreichischen Urheberrechtsgesetz, wenn man sich das mal genau ansehen will. Und wann immer wir was aus dem Internet herunterladen. Oder sonst irgendwie kopieren, einscannen oder auch Webcrawler beispielsweise einsetzen, so wie das dann oftmals da in diesen Prozessen der Fall ist. Es entstehen immer Vervielfältigungen und diese Vervielfältigungen müssen wir irgendwie rechtfertigen. Dazu braucht es eine Grundlage und da gibt es im Wesentlichen 2 verschiedene Grundlagen, die in Betracht kommen können. Nämlich das eine ist eine Zustimmung des Urhebers, der Urheberin, quasi eine Lizenz, wenn man so möchte. Das ist die eine Möglichkeit, wie man das zulässigerweise dann auch verwenden darf. Und die zweite Möglichkeit ist, dass es im Gesetz selbst, im Urheberrechtsgesetz selbst, eine Grundlage für diese Nutzung gibt, die da passt. Und da gibt es interessanterweise auch seit 1.1.2022 in Österreich eine Bestimmung, nämlich zugunsten des Text- und Data-Minings, die da unter Umständen auch eine Grundlage für die KI-Nutzung bietet.
Manuel Aghamanoukjan
Gibt es in der Praxis jetzt auch schon Urheber, die jetzt ganz spezifisch auf die Nutzung ihrer Inhalte auf KI abzielen, heißt das zum Beispiel gesagt wird: 'Ja, du darfst zwar meine Inhalte verwenden und weiterverbreiten, du darfst sie aber speziell nicht für eine KI Training verwenden.' Gibt es sowas aus Ihrer Erfahrung noch oder wie sollte das geregelt werden?
Philipp Homar
Na ja, also in der Praxis, glaub ich, sieht man im Moment sehr stark auch die ersten, sag ich mal, Entwicklungsansätze dahingehend, dass Urheber oder auch Kollektivverwertungsgesellschaften, die Urheber repräsentieren, versuchen Das KI Training zu verhindern, dass die geschützten Werke nicht verwendet werden dürfen für das KI Training und dazu muss man jetzt ein bisschen näher eingehen auf diese gesetzliche Bestimmung, die ich erwähnt habe, nämlich zugunsten des Text- und Data-Minings. Weil ich hab es ja gesagt, die Bestimmung erlaubt es dem Grundsatz noch, dass wir geschützte Inhalte für das Text- und Data-Mining verwenden. Auch wer das genau, was ich ansehen möchte, das ist der Paragraph 42 H, wie Heinrich im österreichischen Urheberrechtsgesetz. Sehr komplexe Bestimmung. Allerdings, wenn man es aufs Wesentliche runterbricht, muss man sagen, also im in Vergabeprozessen werden wir da nicht zu Forschungszwecken tätig sein. Für Forschungszwecke wird das Ganze ein bisschen großzügiger geregelt sein. Allerdings für Vergabeprozesse, wenn man da abseits der Forschung Text- und Data-Mining betreiben möchte, dann gilt der Absatz 6 dieser Bestimmung und da geht es im Wesentlichen darum, das ist zulässig. geschützte Inhalte zu verwenden, auch wenn das für kommerzielle Zwecke verwendet wird, also auch kommerzielle KI, die trainiert werden dürfen mit geschützten Inhalten. Außer und das ist die große Ausnahme, die sich da abzeichnet, nämlich eine sogenannte Opt-out-Lösung. Urheber und Urheberinnen können das kommerzielle KI Training verhindern, indem sie einen sogenannten Vorbehalt aussprechen, indem sie sich diese Nutzung für kommerzielle Trainingszwecke vorbehalten und das heißt, das ist dann so eine Stopptafel, wenn ich mein KI System trainieren möchte oder wenn ich jetzt ein bestehendes System anwenden möchte, dann darf ich da im Lichte dieses sogenannten Text- und Data-Minings, was da gesetzlich erlaubt ist, gerade nicht Werke nehmen, die unter so einem Vorbehalt stehen.
Manuel Aghamanoukjan
Da gibt es immer den schönen Spruch: Ja, wo kein Kläger, da kein Richter. Gibt es aus Ihrer Sicht, Jetzt schon heute gibt es ja Möglichkeiten. Kann ich das rausfinden? Also, wenn ich jetzt genauso in Ruhe sage, ich möchte meine Inhalte haben, einen Vorbehalt zum Beispiel ist gegeben und gibt es eine Möglichkeit, jetzt keine Ahnung, die KI zu überwachen oder Texte zu analysieren, ob das sozusagen von meinen ursprünglichen Inhalten abgeleitet worden sind? Wie ist da der Stand aus Ihrer? aus Ihrer Erfahrung oder aus Ihrem Wissen?
Philipp Homar
Na ja, augenscheinlich würde ich mal sagen, ja, weil wir sehen ja in Amerika auch die ersten Prozesse. Also gibt es ja schon mehrere, die da initiiert worden sind, von der New York Times beispielsweise gegen OpenAI und da ist es anscheinend, also ihr habt jetzt keinen Detaileinblick, aber anscheinend geglückt, dass die New York Times auch mit diesen Sprachmodellen Inhalte der New York Times reproduziert hat. Also wenn dann da ein System verwendet wird, das dann wundersamerweise geschützte Inhalte als Ausgabetexte verwendet, also uns uns uns hergibt, dann liegt natürlich die Vermutung nahe, na ja, das wird irgendwann einmal auch verwendet worden sein, analysiert worden sein, weil woher hat, warum hat das System das sonst so gelernt? Also, ich kann natürlich als Urheber schwer reinschauen, was da im Trainingsprozess, der intern stattfindet, passiert. Allerdings natürlich gibt es immer Möglichkeiten. Es wird vielleicht geleakt oder eben man sieht dann einfach das System auf mysteriöse Art und Weise, gibt dann meinen Text aus. Ne, da muss er irgendwie mal reingekommen sein. Und auch der AI Act baut ja sehr stark auf Transparenz, Transparenz auch bezüglich Trainingsdaten. Also auch da kommen dann neue Vorschriften, dass auch offenzulegen ist, welche Trainingsdaten verwendet worden sind. Weiß man vieles jetzt natürlich noch nicht, was das genau heißen wird. Aber da wird es zumindest einmal auch mehr Klarheit geben. Zumindest versucht der Gesetzgeber das zu gewährleisten, was da wirklich im Trainingsprozess verwendet worden ist. Ob das wirklich dann auch dahin geht, dass man sagt, das ist dieses und jenes Werk von diesem und jeden Urheber verwendet worden. Na ja, das wäre wahrscheinlich zu granular, aber trotzdem mehr Information, mehr Transparenz soll da schon auch gewährleistet werden. Nach dem AI.
Manuel Aghamanoukjan
Ein interessantes Spannungsfeld gibt es ja in der in der öffentlichen Vergabe, sind ja da einige Daten oder auch Informationen, ja auch gewollt, politisch gewollt, ja auch offen. Also wir reden da vom TED, von den Bekanntmachungen. Aber natürlich, wir haben ja jetzt ja auch seit einiger Zeit die Veröffentlichungspflicht von Studien und Gutachten und ähnlichen Dingen. Es kommt das Informationsfreiheitsgesetz. Wie aus Ihrer Sicht, wie steht es dann da in in Konflikt mit Urheberrecht? Also weil ja dann oft, ja nun ist ja die Frage, wir hatten auch heute im Vergabeforum Diskussion. Wie hat das Informationsfreiheitsgesetz eben Auswirkungen auf irgendwelche Vergabeunterlagen, eben Teilnahmeunterlagen? Wie sehen Sie da dieses Spannungsfeld, eben Informationsfreiheitsgesetz, Veröffentlichungspflicht, Open Data und Urheberrecht?
Philipp Homar
Na ja, das ist natürlich ein klares Spannungsfeld. Auf der einen Seite gesetzliche Bestimmungen, die besagen, dass Informationen weiterzugeben sind, zu teilen sind und auf der anderen Seite sagt das Urheberrecht, das ist sehr viel geschützt und Alles, was die Veröffentlichung betrifft, was die Weitergabe an Dritte betrifft, ist urheberrechtlich relevante Nutzung, die man wieder irgendwie rechtfertigen muss. Jetzt gibt es eben auch im Informationsfreiheitsgesetz dann immer auch so Vorbehalte, dass diese Zugangsansprüche und Veröffentlichungspflichten dann eben nicht greifen, soweit da Urheberrechte entgegenstehen. Das heißt, man muss dann schon auch als auskunftspflichtige Stelle natürlich beurteilen, stehen da Urheberrechte entgegen. weil sonst drohen auch da wieder Haftungsrisiken und da muss man dann natürlich prüfen, ob das Urheberrecht da die Veröffentlichung, die Weitergabe gestattet. Das ist unproblematisch, wenn das so amtliche Dokumente sind, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen, alles was wirklich so dem amtlichen Gebrauch dient, von einer amtlichen Stelle hergestellt worden ist, weil da gibt es eine Ausnahme, dass das Gar nicht urheberrechtlich geschützt ist von vornherein, aber wenn das jetzt Dokumente sind, die von dritten Parteien, von Privaten, erstellt worden sind, ja, dann sind die urheberrechtlich geschützt und dann muss ich irgendwie wieder beurteilen, darf ich das eigentlich veröffentlichen und da kann ich wiederum die Zustimmung vom Urheber ableiten, dass ich sage, der hat mir das gegeben, auch unter dem Wissen vielleicht, dass ich informationspflichtig bin. Dann, wenn wir das gar nicht schriftlich, vielleicht das wäre natürlich ideal, auch so festgehalten haben. kann man das aber konkludent wohl ableiten, natürlich mit einer Rechtsunsicherheit, wenn da nicht schriftlich vereinbart worden ist. Allerdings sollte man das dann halt natürlich entsprechend machen, weil sonst ist immer die Frage, was wovon musste da der ausgehen, wenn der mir da das übergibt. Wenn klar festgehalten worden ist, beispielsweise, wenn das jetzt Auftragsgutachten sind, dass derjenige, der das erstellt, einem auch das Recht einräumt, das Gutachten entsprechend zu veröffentlichen. dann hab ich das urheberrechtskonform letztendlich auch in einer Art und Weise geregelt, dass ich das zustande bringen kann.
Manuel Aghamanoukjan
Ja, spannend, ein klares Spannungsfeld, was ja auch oft der Fall ist und es passt auch irgendwie dazu, weil eben dann der öffentliche Auftraggeber dann Angebote bekommt. Das sind ja durchaus ja dann auch Konzepte, Kalkulationen, sprich eigentlich auch so eine Art im Prinzip Geschäftsgeheimnisse der der Anbieter der Unternehmen, die teilnehmen dabei. Wie sieht es da aus, aus über welche urheberrechtlicher Sicht, wie gehe ich damit auch, weil wenn Wenn er denn, wenn er der Auftraggeber und das ist ja die Möglichkeit, gibt es ja, dass ich eine KI verwende, um Dinge zu bewerten oder Ähnliches, ist ein durchaus ein ein Fall. Wie geht dann, wie kann er da da in urheberrechtlicher Sicht mit KI und mit dem Geschäftsgeheimnis umgehen aus Ihrer Sicht.
Philipp Homar
Also, Geschäftsgeheimnisse sind vom Urheberrecht zu trennen. Das sind 2 verschiedene Schutzrechte, aber auch Geschäftsgeheimnisse genießen einen zivilrechtlichen Schutz. Da gibt es Spezialbestimmungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Und da ist es so, dass Geschäftsgeheimnisse geheime Informationen sein müssen. Also, das müssen wirklich Informationen sein, die nicht irgendwie schon aus allgemein zugänglichen Quellen auch mehr schließbar sind. Also, das muss etwas sein, was bislang noch geheim geblieben ist, was auch unter angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen steht. Also, da muss der Inhaber das auch wirklich geheim halten und wenn es jetzt so ist, dass da wirklich in so ein Vergabeverfahren Von den Bietern beispielsweise Geschäftsgeheimnisse eingebracht werden. Ich mein, da müsste man wohl wahrscheinlich schon sagen, die müssten dann auch auf die Geheimhaltung hinweisen, weil ich kann das nicht einfach so einbringen, ohne dass ich darauf hinweise, dass das ein Geschäftsgeheimnis ist, weil dann hätte ich ja keine Geheimhaltungsmaßnahmen gesetzt. Aber wenn das wirklich so ist, Geheimnisse werden da eingebracht und derjenige, der das nun analysiert und bewertet, unterliegt einer Geheimhaltungspflicht, ja dann muss man auch. Aufpassen, wenn KI zum Einsatz gelangt, dass die Geschäftsgeheimnisse dann nicht allgemein zugänglich werden. Und da kann das natürlich ein Problem sein, wenn ich sage, wir haben jetzt dann nicht ein KI-System, das wir intern hosten, wo das dann eh nur auf internen Servern Prozessen verbleibt, sondern wenn das so wirklich auch externe Systeme sind, wo dann vielleicht auch externe Personen das das einsehen können und und das wird dann natürlich ganz problematisch, wenn die Modelle vielleicht auch lernen. aus diesen Informationen und dann wiederum anderen, die da Anfragen stellen, jetzt dann die Geschäftsgeheimnisse reproduzieren, weil dann wird es ja über das System weitergegeben. Also durchaus auch ein heikler Bereich, was dem das Thema Geschäftsgeheimnisse betrifft.
Manuel Aghamanoukjan
Möcht ich gleich daran anschließen, Sie haben schon kurz externe und interne KI Lösungen, wenn Sie jetzt eine praktische Empfehlung geben würden, wenn ich sagen O.K., ich glaub jetzt nehmen wir mal ein Spezialfall, eben die Verwendung von KI in der Beschaffung, sei es von Auftraggeber Oder von Unternehmensseite, was würden Sie diesen Akteuren sozusagen raten, wenn Sie jetzt KI einsetzen wollen? Ja, können Sie noch was raten? Was sollten Sie beachten, um urheberrechtlich sauber zu bleiben oder das Problem möglich zu minimieren?
Philipp Homar
Also, um urheberrechtlich sauber zu bleiben, ist im Moment der Knackpunkt. Ich darf keine geschützten Daten verwenden, wo ich nicht selber die Rechte habe, wenn der Urheber, die Urheberin Einen entsprechenden Vorbehalt ausgesprochen hat. Also, wenn das Dokumente sind, woraus man dann irgendwie ableiten kann, dass der Urheber die Urheberin dieses kommerzielle Text- und Data-Mining nicht möchte, nicht tolerieren möchte, dann darf ich mich darüber nicht hinwegsetzen und darf dieses Dokument nehmen und für das KI Training oder dann für diesen Anwendungsprozess verwenden. Weil dann würde ich eine Vervielfältigung begehen, die ich nicht rechtfertigen kann, weil diese Ausnahmebestimmung ja gerade nicht anwendbar ist. Also, da muss man aufpassen, wogleich man sagen muss, wir wissen noch relativ wenig, was dieser Vorbehalt genau bedeutet. Also, was genau da jetzt auszusprechen ist, wo der stehen muss, wie explizit das deklariert werden muss, da kommt jetzt gerade so die erste Rechtsprechung, die uns da hoffentlich Klarheit verschaffen wird. Aber da ist noch vieles mit einem Fragezeichen zu versehen, wo da genau dann auch die Grenzen sind. Aber zunächst einmal eher Vorsicht, wenn das Dokumente sind, die unter so einem, unter so einem Vorbehalt stehen, dann eher nicht verwenden, weil da ist man dann sehr schnell in einem heiklen Bereich.
Manuel Aghamanoukjan
Ist interessant. Sehen Sie den Urheberrecht sozusagen? Ist das sozusagen der größte Gegner von der KI-Entwicklung in den nächsten Jahren? Wenn wir da sehen, dass es da also zu großen Konflikten kommen wird, kann sogar die Entwicklung auch dann stören oder wird dann vielleicht das Urheberrecht zum Beispiel einfach zurückgestutzt?
Philipp Homar
Ja, das ist natürlich jetzt ein sehr, sehr großes Spannungsverhältnis, das Thema KI, weil das Training einfach Daten benötigt und das Urheberrecht die geschützten Werke schützt und eigentlich unter die Ausschließlichkeitsbefugnis der Urheber stellt. Das ist elementares Spannungsverhältnis in einer datenbasierten Wirtschaft und es ist im Moment so, dass es sich abzeichnet, dass wir auch gesetzliche Möglichkeit haben, das geschützte Inhalte zu verwenden. Allerdings nur unter den Voraussetzungen und da ist dieser Vorbehalt, dieses große Thema, das uns sicher in den nächsten Jahren beschäftigen wird. Aber ja, selbstverständlich ist es so, dass auch die Europäische Union, wo diese Rechtslage gilt, die ich jetzt beschrieben hab, also das ist nicht nur Österreich, auch im Wettbewerb steht. Und wie weit das jetzt in Amerika dann eigentlich zulässig oder nicht, werden dort die Gerichtsfälle auch klären. Aber in anderen Teilen der Welt, beispielsweise in Japan, ist die Rechtslage durchaus großzügiger als bei uns. Also, du kannst natürlich dann auch Abwanderungsprozesse geben, dass das Training dann vielleicht eher in anderen Ländern stattfindet als in der Europäischen Union, wenngleich der AI Act auch dieses Problemfeld erkennt und versucht, dem entgegenzuwirken. Aber auch da werden wir noch sehr viel uns genauer überlegen müssen und ob das wirklich auch seinen Zweck erreicht. ist, glaub ich, auch alles andere als in Stein gemeißelt.
Manuel Aghamanoukjan
Das ist sehr interessant, weil jetzt komm ich schon zur Schlussfrage und die wird eine Herausforderung jetzt nehmen, was Sie mir genau gesagt haben. Ja, Herr Professor Homar, wenn Sie sich jetzt dann diese Episode so in 5 oder 10 Jahren nachhören werden, wo glauben Sie, haben sich da sich am meisten im Bezug auf KI und Urheberrecht geirrt? Was haben Gott, da hab ich mich total geirrt auf der einen Seite und welcher Bereich, glauben Sie, ist wo Sie sagen werden, das habe ich jetzt schon vorausgesagt in dieser Aufnahme.
Philipp Homar
Also das, was ich im Wesentlichen gesagt habe, ist dass das KI Training unter diese gesetzliche Bestimmung zugunsten des Text- und Data-Minings fällt. Weil ich ja gesagt habe, da gibt es ja gesetzliche Bestimmung, die uns das gestattet, unter den Voraussetzungen, die ich da geschildert habe, mit diesem Vorbehalt. Und das steht natürlich unter der Annahme, dass auch das Training einer generativen KI wirklich als Text- und Data-Mining im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist. Da sprechen viele Argumente dafür, Wortlautinterpretation, systematische Interpretation, jetzt auch über den AI Act, die man da ins Treffen führen kann. Aber da gibt es natürlich ein Fragezeichen, nämlich solange ein Gericht das noch nicht entschieden hat, ist das natürlich noch nicht wirklich abgesichert, solange wir da noch nicht auch die Judikatur haben, die uns sagt, Text- und Data-Mining ist auch wirklich KI Training. Also, da deutet viel darauf hin. Allerdings natürlich, was dann in der Praxis in der Rechtsprechung rauskommt, da gibt es auch durchaus das eine oder andere Fragezeichen und das ist nicht hundertprozentig abzusehen. Auch dass dann wirklich die Rechtsprechung das so sieht und unter diese gesetzliche Bestimmung qualifiziert. Die Bestimmung stammt aus dem Jahr 2019. Da muss man einfach sagen, wir Juristen. Und Juristinnen haben da dieses Problemfeld des KI Trainings noch nicht so auf dem Radar gehabt und das ist dann mit der Veröffentlichung von ChatGPT. Ich glaube, es war November 22, wenn ich es jetzt richtig im Kopf habe, dann kurz danach auf einmal eine ganz neue Entwicklung gekommen, wo das dann auf einmal unter diese neue unter diese Ausnahme gepasst hat. Allerdings, so wirklich vorweg gesehen, hat man das nicht und deswegen ist das ein bisschen ein Fragezeichen, ob das passt. Ich glaube ja. Aber ob die Rechtsprechung dem folgt, wird man sehen.
Manuel Aghamanoukjan
Ich find das super spannend in mein Feld, das sich noch sehr, sehr stark verändern wird. Deswegen bin ich wirklich sehr gespannt, was in fünf, zehn Jahren dann im Rückblick dann analysieren werden, welche Entscheidungen, wie die Judikatur ist. Vielleicht schreibt es auch von der AI dann die Gesetzesbücher, wer weiß es. Dann sag ich einmal vielen Dank. Ich glaub, das war sehr, sehr interessant. Danke, dass wir einen umfassenden und spannenden Einblick in die urheberrechtlichen Herausforderungen beim Einsatz von KI in der öffentlichen Beschaffung gegeben haben. wir hoffen auch, dass unsere Zuhörerinnen hier wertvolle Informationen mitnehmen können. Und ich bedanke mich noch einmal für den Business Circle für die Kooperation und dass wir die Möglichkeiten hatten, direkt im Vergabeforum mit Ihnen, Herr Professor Homar, noch direkt zu sprechen. Vielen Dank auch, dass Sie bei uns waren.
Philipp Homar
Vielen Dank für die Einladung.
Manuel Aghamanoukjan
Das war es für dieses Mal von Vergabe Insights. Allen Zuhörerinnen und Zuhörer sage ich danke fürs Einschalten und freue mich, wenn Sie das nächste Mal wieder mit dabei sind. Wenn Ihnen die Folge gefallen hat, Lassen Sie uns gerne eine Bewertung da und teilen Sie unseren Podcast mit Kolleginnen und Kollegen. Sollten Sie Fragen oder Feedback haben, schreiben Sie uns eine Nachricht an podcast@auftrag.at. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.
Philipp Homar
Vergabe Insights, der Podcast von auftrag.at, produziert von der Content Agentur Austria.
Manuel Aghamanoukjan
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Philipp Homar
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