Wer muss Auskunft geben? Informationspflicht im IFG erklärt
Mit dem neuen Art. 22a B-VG und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wurde das bisherige Amtsgeheimnis abgelöst. Öffentliche Auftraggeber:innen und ihnen nahestehende Einrichtungen stehen damit vor neuen Pflichten: Sie müssen Informationen nicht nur auf Antrag, sondern in vielen Fällen auch proaktiv veröffentlichen. Doch wer genau ist verpflichtet und wann?
Wer fällt unter die Informationspflicht?
Der Kreis der verpflichteten Auftraggeber:innen ist weiter als man denkt. Neben dem Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden (den „klassischen“ öffentlichen Auftraggeber:innen) betrifft die Informationspflicht auch Einrichtungen öffentlichen Rechts sowie Sektorenauftraggeber:innen im Bereich Energie, Wasser, Verkehr oder Post.
Für Bund, Länder und Gemeinden gilt: Sie sind als Verwaltungsorgane verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen. Gemeinden unter 5.000 Einwohner:innen müssen allerdings keine proaktiven Informationen veröffentlichen, beantworten aber Anträge auf Auskunft.
Einrichtungen öffentlichen Rechts: Wann gilt die Pflicht zur Auskunft?
Bei Einrichtungen öffentlichen Rechts hängt die Informationspflicht stark vom Naheverhältnis zum Staat ab. Wird eine solche Einrichtung überwiegend vom Staat finanziert, in ihrer Leitung beaufsichtigt oder personell bestimmt, ist sie in der Regel informationspflichtig.
Wer zählt als „private:r Informationspflichtige:r“?
Daneben gibt es „private Informationspflichtige“ – etwa rechnungshofkontrollierte Unternehmen, Stiftungen oder Fonds, an denen Bund, Länder oder Gemeinden mit über 50 % beteiligt sind oder diese tatsächlich beherrschen. Auch mittelbare Beteiligungen, etwa über Tochtergesellschaften, können eine Informationspflicht auslösen.
Sektorentätigkeit oder Marktteilnahme? Das ist der Unterschied
Auch öffentliche Unternehmen im Sektorenbereich (z. B. Energieversorger oder Verkehrsbetriebe) können unter die Informationspflicht fallen, sofern sie staatlich beherrscht werden oder Verwaltungsaufgaben übernehmen. Treten sie hingegen unter Wettbewerbsbedingungen am Markt auf, gelten sie als private Informationspflichtige und können sich auf den Schutz ihrer Wettbewerbsfähigkeit berufen.
Private Sektorenauftraggeber:innen, die auf Basis besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind, gelten hingegen nicht als informationspflichtig, da ihnen die erforderliche organisatorische Nähe zum Staat fehlt.
Gilt die Informationspflicht für das ganze Unternehmen?
Eine zentrale Frage ist, ob die Informationspflicht den gesamten Rechtsträger oder nur bestimmte Tätigkeiten betrifft. Wenn eine Einrichtung teils Verwaltungsaufgaben, teils kommerzielle Tätigkeiten ausübt, ist denkbar, dass sie nur hinsichtlich ihrer Verwaltungstätigkeit informationspflichtig ist. Eine einheitliche, rechtsträgerbezogene Lösung wäre zwar einfacher, könnte aber wirtschaftlich sensible Bereiche unverhältnismäßig treffen.
In der Praxis wird daher auf den Funktionsbezug der Tätigkeit abzustellen sein: Wer Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, muss Informationen nach Art. 22a B-VG erteilen. Wer am Markt agiert, kann sich auf Geheimhaltungsinteressen berufen.
Fazit: Informationsfreiheit mit Grenzen
Die Informationsfreiheit bringt mehr Transparenz, aber auch neue Abgrenzungsfragen. Entscheidend ist das staatliche Naheverhältnis: Je enger die Bindung an Bund, Land oder Gemeinde, desto eher besteht eine Informationspflicht.