VwGH: Gericht darf Preisangemessenheit nicht ohne Fachgutachten bewerten
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat klargestellt, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung von komplexen Kalkulationen nicht auf ihr eigenes Allgemeinwissen vertrauen dürfen.
Geht es um die Plausibilität von Preisen in hochspezialisierten Bereichen, wie bei PCR-Tests, muss im Zweifel ein:e Sachverständige:r beigezogen werden. Ein bloßer Verweis auf die Prüfung durch die:den Auftraggeber:in reicht nicht aus.
Der Fall: Streit um niedrigen Preis bei COVID-Tests
Im Rahmen einer Ausschreibung des Landes Niederösterreich über SARS-CoV-2-Tests an Schulen in Niederösterreich und dem Burgenland wurde eine Rahmenvereinbarung angestrebt. Eine Bieterin, die nicht zum Zug kam, bekämpfte die Auswahlentscheidung. Ihr Hauptargument: Der Preis der siegreichen Konkurrentin sei derart niedrig, dass eine spekulative oder nicht kostendeckende Kalkulation vorliege.
Die vergebende Stelle (Bundesbeschaffung GmbH) hat zur Prüfung der Preise eine Steuerberatungskanzlei beigezogen, daher wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Nachprüfungsantrag ab, ohne selbst ein Gutachten einzuholen. Die unterlegene Bieterin erhob daraufhin Revision beim VwGH.
Der VwGH stärkt die Rolle von Sachverständigen
Der VwGH hob die Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensfehler auf. Die wesentlichen Punkte der Begründung sind:
1. Pflicht zur Beiziehung von Sachverständigen
Wenn eine Fragestellung, wie die Wirtschaftlichkeit einer Kalkulation, besonderen Sachverstand erfordert, darf das Gericht nicht einfach selbst entscheiden. Verfügt der Senat nicht nachweislich über tiefe betriebswirtschaftliche Kenntnisse, ist ein ein:e Sachverständige:r zu bestellen.
2. Auch „besondere Dienstleistungen“ unterliegen dem Angemessenheitsgebot
Zwar gelten für soziale und besondere Dienstleistungen (Anhang XVI BVergG, z. B. Gesundheitsdienste) erleichterte Regeln für die vertiefte Angebotsprüfung, dennoch bleibt der Grundsatz des „Zuschlags zu angemessenen Preisen“ (§ 20 Abs. 1 BVergG) aufrecht. Das Gericht muss diesen Grundsatz im Streitfall vollumfänglich prüfen.
3. Keine übergreifende Kapazitätsprüfung bei mehreren Regionen
Ein wichtiger Teilerfolg für Auftraggeber:innen: Der VwGH bestätigt, dass keine „kumulative Kapazitätsprüfung“ über mehrere Bundesländer hinweg erfolgen muss. Wenn ein:e Bieter:in in fünf getrennten Verfahren für fünf Regionen anbietet, ist seine Leistungsfähigkeit nur für das jeweils konkret angefochtene Verfahren zu prüfen.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil schränkt den Spielraum der Verwaltungsgerichte ein und stärkt die Position von Bieter:innen, die unplausible Preise der Konkurrenz rügen. Für die Praxis bedeutet dies:
Längere Verfahren durch externe Gutachten
Nachprüfungsverfahren könnten länger dauern, da Gerichte nun häufiger externe Gutachter:innen beauftragen müssen, um ihre Entscheidungen abzusichern.
Gründlichere Dokumentation für Auftraggeber:innen
Auftraggeber:innen sollten bereits im Vergabeverfahren ihre Preisprüfung (z. B. durch Beiziehung von Expert:innen) so lückenlos dokumentieren, dass sie auch einer gerichtlichen Überprüfung durch Sachverständige standhält.
Mehr Rechtsschutz für Bieter:innen
Bieter:innen haben nun eine stärkere Handhabe, wenn ein Gericht komplexe Einwände gegen die Preisgestaltung „vom Tisch wischt“, ohne fachlich fundierte Beweise einzuholen.
Fazit: Sachverstand statt Bauchgefühl
Der VwGH betont, dass Preisprüfungen in spezialisierten Märkten nicht auf bloßem Verwaltungswissen beruhen dürfen. Vergabekontrolle braucht Fachkenntnis und damit gut begründete, objektive Entscheidungen.