Preissteigerungen in Krisenzeiten: Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Trotz leichter Entspannung in anderen EU-Staaten bleibt die Inflation in Österreich hoch. Wie die Wiener Zeitung berichtet, liegt die Teuerung hierzulande weiterhin über dem EU-Durchschnitt – ein Problem, das insbesondere Unternehmen mit langfristigen Verträgen und öffentlichen Aufträgen stark betrifft.
Preissteigerungen bei Energie, Rohstoffen und Dienstleistungen sind längst keine Ausnahme mehr, sondern Teil des wirtschaftlichen Alltags. Diese Situation verschärft sich zusätzlich durch geopolitische Spannungen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für Unternehmen, die öffentliche Ausschreibungen anbieten oder laufende Verträge erfüllen, dringender denn je die Frage, wie sie mit diesen wirtschaftlichen Risiken – sowohl in der Angebotsphase als auch im bestehenden Vertragsverhältnis – umgehen können.
Preisrisiken von Anfang an berücksichtigen
In volatilen Märkten ist es entscheidend, wirtschaftliche Unsicherheiten schon in der Angebotsphase abzufedern. Öffentliche Ausschreibungen sollten so gestaltet sein, dass Unternehmen realistisch kalkulieren können und Unternehmen sollten prüfen, ob zentrale Schutzmechanismen vorgesehen sind:
- kurze Angebotsbindefristen, um unnötige Risikoaufschläge zu vermeiden
- keine starren Festpreise bei Verträgen über zwölf Monate
- veränderliche Preise mit Indexanbindung (z. B. Baukosten-, Verbraucherpreis-, Rohstoffindizes)
- Aufteilung in Lohn- und Sachkosten für gezielte Preisanpassungen
- monatliche Anpassung bei stark volatilen Materialien
- jährliche Anpassung bei Lohnkosten
- verpflichtende Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen zur Absicherung bei späteren Nachforderungen
Diese Maßnahmen helfen, unkalkulierbare Risiken zu vermeiden, verhindern überzogene Sicherheitszuschläge und schaffen Transparenz für beide Vertragsparteien.
Was gilt bei laufenden Verträgen?
Wenn ein Unternehmen in einem bestehenden Vertrag mit unvorhergesehenen Preissteigerungen konfrontiert ist, kann es unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Preisänderung außergewöhnlich hoch, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und nicht zumutbar abwendbar war. Bei Energie- und Rohstoffpreisen sind Schwankungen üblich und in der Regel einkalkulierbar.
In Ausnahmefällen – etwa bei einem plötzlichen und erheblichen Preissprung, der nicht durch frühzeitige Bestellung oder Lagerung vermeidbar war – könnte dennoch eine unvorhergesehene Preissteigerung argumentiert werden. Maßgeblich ist stets, dass Auftragnehmer:innen die Mehrbelastung nachvollziehbar belegen.
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Preissteigerungen nach März 2021 (Pandemie) und insbesondere nach Februar 2022 (Ukrainekrieg) gelten nicht mehr als „unvorhersehbar“. Sollte sich die Lage im Nahen Osten verschärfen, könnten allerdings neue Sachverhalte entstehen, die als außergewöhnlich und nicht absehbar zu werten sind.
Achtung: Mehrkosten müssen rechtzeitig und detailliert angemeldet werden. Pauschale Hinweise auf „gestiegene Preise“ reichen nicht aus. Auftragnehmer:innen müssen nachweisen, dass bestimmte Leistungen tatsächlich teurer geworden sind und dass die Mehrkosten im eigenen Einflussbereich nicht vermeidbar waren. Außerdem darf die Preisanpassung in der Regel nicht mehr als 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts betragen, da sonst eine wesentliche Vertragsänderung vorliegt, die ein neues Vergabeverfahren erfordern würde.
Fazit
Globale Krisen wirken sich zunehmend direkt auf Kostenentwicklungen, Lieferketten und Vertragsbedingungen aus. Für Unternehmen im öffentlichen Auftragswesen ist es daher wichtig, wirtschaftliche Unsicherheiten frühzeitig einzukalkulieren, Preisanpassungen nachvollziehbar zu begründen und die vertraglichen Rahmenbedingungen sorgfältig zu gestalten.