Schwellenwerte im Vergaberechtsgesetz 2026
Die Neuregelung der Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz (BVergG) bildet zweifellos einen Hauptgesichtspunkt der Vergaberechtsnovelle 2026. Diese bringt auch höhere Unterschwellenwerte und damit mehr Spielraum für vereinfachte Verfahren und Direktvergaben.
Die Europäische Kommission (EK) legt alle zwei Jahre die EU-Schwellenwerte zur Abgrenzung zwischen Über- und Unterschwellenbereich neu fest. Zuletzt wurden die EU-Schwellenwerte durch Verordnung der Europäischen Kommission vom 22.10.2025 für die Jahre 2026 und 2027 angepasst.
Auf nationaler Ebene obliegt es nach bisheriger Rechtslage der/dem zuständigen Bundesministerin/Bundesminister, auf Grundlage einer im BVergG vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung die im Unterschwellenbereich maßgeblichen Schwellenwerte (unterhalb der EU-Oberschwellen) durch Verordnung festzulegen und diese in regelmäßigen Abständen an veränderte unionsrechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen.
Was ist nach dem Vergaberechtsgesetz 2026 neu?
Ein Hauptgesichtspunkt der gegenständlichen Novelle ist die Überführung der bisher durch Verordnung angepassten Schwellenwerte ins Dauerrecht, nämlich ins BVergG.
Dabei ergeben sich im Unterschwellenbereich folgende Neuerungen:
- Eine Direktvergabe ist künftig bei Bauleistungen bis 200.000 EURO und bei Liefer- und Dienstleistungen bis rund 140.000 EURO zulässig.
- Für Bauleistungen sind eine Direktvergabe nach vorheriger Bekanntmachung bzw. ein nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung bis zu einem Auftragswert von 2 Mio. EUR möglich.
- An die Stelle der bislang regelmäßig im Abstand von ein bis zwei Jahren vorgenommenen Verlängerungen der Schwellenwerte tritt nun eine dauerhafte Regelung.
Diese Neugestaltung stärkt nicht nur die Rechtssicherheit, sondern schafft zugleich eine verlässliche Grundlage für eine langfristige und vorausschauende Planung der Vergabepraxis.
Drei-Angebote-Grundsatz
Zur Wahrung des Wettbewerbsprinzips trifft Auftraggeberinnen und Auftraggeber ab einem Auftragswert von 50.000 Euro künftig eine Dokumentationspflicht dahingehend, dass in der Regel zumindest drei Vergleichsangebote oder Preisauskünfte eingeholt wurden.
Entwicklungen im Spannungsfeld von EU- und nationalem Vergaberecht
Während das nationale Vergaberecht durch die Anpassung eine gewisse Liberalisierung erfahren hat, ist auf EU-Ebene eine gegenläufige Entwicklung zu beobachten: Da die von der Kommission neu festgesetzten Schwellenwerte niedriger sind als in der Vorperiode, müssen EU-weite Vergabeverfahren künftig schon bei niedrigeren Auftragswerten im Oberschwellenbereich durchgeführt werden. Detaillierte Informationen ergeben sich aus deinem Rundschreiben des BMJ.
Fazit
Die Novelle des Vergaberechtsgesetzes 2026 bringt auf nationaler Ebene eine spürbare Entlastung und Flexibilisierung der Vergabepraxis. Durch die Anhebung der Unterschwellenwerte können öffentliche Auftraggeber Aufträge einfacher und schneller vergeben, sei es über Direktvergaben oder vereinfachte Verfahren, ohne dass formelle Ausschreibungen erforderlich sind.
Gleichzeitig sorgt der Drei-Angebote-Grundsatz dafür, dass auch bei diesen vereinfachten Vergaben ein Mindestmaß an Markttransparenz und Wettbewerb gewahrt bleibt. Die dauerhafte Verankerung der Schwellenwerte schafft zudem Rechtssicherheit und ermöglicht eine bessere Planung der Vergabeverfahren, da kurzfristige Anpassungen durch Verordnungen künftig entfallen.
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Mag. Sophia Petö
Juristische Redakteurin