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EuGH: Kein Zuschlag bei Angebotsabgabe per Link – Formfehler führt zum Ausschluss 

3 Minuten Lesezeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell in einer Entscheidung (C-534/23 P) die Anforderungen an die Form von Angeboten präzisiert.  

Wesentliche Unterlagen lediglich über einen externen Hyperlink bereitzustellen, anstatt sie direkt auf die dafür vorgesehene Plattform hochzuladen, ist unzulässig.  

Für Bieter:innen bedeutet das: Formfehler führen unweigerlich zum Ausschluss. 

Ausgangslage: Angebotsabgabe über externen Link 

In einem europaweiten Vergabeverfahren reichte ein Bieter sein Angebot fristgerecht über das vorgesehene elektronische Portal ein.  

Die Besonderheit: Anstatt die umfangreichen technischen Beschreibungen und Konzepte als Dateien hochzuladen, fügte der Bieter im Angebot einen Hyperlink ein. Dieser führte zu einem passwortgeschützten externen Cloud-Speicher (Datenraum), in dem die Dokumente hinterlegt waren. 

Die Auftraggeberin weigerte sich, die verlinkten Inhalte zu berücksichtigen, da diese nicht unmittelbar Teil des eingereichten Angebotdatensatzes waren. Der Bieter klagte dagegen mit dem Argument, die Sicherheit und Unveränderbarkeit der Daten sei im Cloud-System ebenso gewährleistet gewesen. 

EuGH: Externe Links genügen den Formvorschriften nicht 

Der EuGH bestätigt die harte Linie der Vorinstanzen und stellt klar: Ein Hyperlink ersetzt keinen Dateiupload. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war die Frage, ob Integrität und Unveränderbarkeit eines Angebots gewahrt bleiben, wenn Teile davon außerhalb des offiziellen Systems liegen. 

  • Keine Kontrolle durch das System: Ein offizielles Vergabeportal stellt sicher, dass Angebote nach Ablauf der Frist nicht mehr verändert werden können. Bei einem externen Link hat die Vergabestelle keine technische Garantie, dass die dort hinterlegten Inhalte nicht nachträglich manipuliert wurden. 
  • Gleichbehandlung und Transparenz: Würden Hyperlinks zugelassen, könnten Bieter:innen theoretisch Inhalte bis zur Öffnung der Angebote aktualisieren. Das würde jene benachteiligen, die ihre Unterlagen strikt nach den Regeln hochgeladen haben. 
  • Strikte Formvorschriften: Die Nutzung spezifischer elektronischer Systeme ist verpflichtend. Eine „kreative“ Auslegung der Einreichungswege durch externe Verweise verstößt gegen die Rechtssicherheit. 

Konsequenzen für Bieter:innen und Auftraggeber:innen 

Für Bieter:innen heißt das: 

  • Vollständigkeit: Alle Angebotsbestandteile müssen physisch (als Datei) auf die vorgeschriebene Plattform hochgeladen werden. 
  • Link-Verbot: Verweise auf externe Webseiten, Cloud-Speicher oder Firmenserver für wesentliche Informationen führen zur Unvollständigkeit des Angebots. 
  • Formale Strenge: Formfehler bei der Einreichung können im Nachhinein kaum geheilt werden. 

Für Auftraggeber:innen bringt das Urteil Klarheit: Sie sind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, Angebote auszuschließen, die wesentliche Teile nur über Links zugänglich machen. Dies schützt die Integrität des Prozesses und verhindert langwierige Diskussionen über die Manipulationssicherheit externer IT-Systeme im Rahmen von Vergabeverfahren.