Vergaberecht: VwGH zieht klare Grenze bei Nachprüfung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte in einer Entscheidung vom 21. März 2025 klar, wie weit ein Nachprüfungsantrag reichen darf und wo seine Grenzen liegen. Für Auftraggeber:innen und Bieter:innen ist das Urteil ein wichtiger Hinweis, worauf es im Vergabeverfahren ankommt.
Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren: Der Fall im Überblick
Eine öffentliche Auftraggeberin schrieb die Lieferung und Inbetriebnahme eines Lichtrufsystems für mehrere Seniorenheime aus. Drei Bieter:innen legten Angebote, die spätere Antragstellerin wurde wegen angeblicher Widersprüche und unzulässiger Änderungen ausgeschieden.
Sie bekämpfte diese Ausscheidensentscheidung und argumentierte zusätzlich, auch ein anderes Angebot hätte ausgeschlossen werden müssen. Das Verfahren wäre dann zu widerrufen gewesen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wies den Antrag ab. Der VwGH bestätigte diese Entscheidung und betonte erneut: Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der konkret angefochtenen Entscheidung – hier also der Ausschluss der Antragstellerin.
Was der VwGH zum Nachprüfungsverfahren entschieden hat
Ein:e ausgeschiedene:r Bieter:in kann nicht im selben Verfahren geltend machen, dass auch andere Angebote rechtswidrig seien oder das gesamte Vergabeverfahren zu widerrufen wäre. Nur wenn ein behaupteter Fehler die eigene Ausscheidensentscheidung unmittelbar betrifft, darf er berücksichtigt werden.
Ein Widerruf des Verfahrens kann also nicht „erzwingbar“ gemacht werden. Der VwGH verweist auf seine gefestigte Rechtsprechung und auf das Unionsrecht: Nur in besonderen Fällen – etwa bei der Anfechtung einer Zuschlagsentscheidung – kann ein Widerruf geboten sein.
Was Unternehmen und Auftraggeber:innen jetzt beachten müssen
Für Bieter:innen heißt das:
- Ein Nachprüfungsantrag muss sich klar auf die eigene Betroffenheit beziehen.
- Fehler anderer Angebote oder allgemeine Kritik am Verfahren sind nicht Gegenstand.
- Andere Vergabeakte (z. B. Ausschreibung oder Zuschlag) können nur gesondert und fristgerecht angefochten werden.
Für Auftraggeber:innen bringt die Entscheidung Rechtssicherheit:
- Nachprüfungsverfahren dürfen nicht zu einer umfassenden Kontrolle des gesamten Vergabeverfahrens ausufern.
- Gleichzeitig bleibt die Pflicht, Angebote sorgfältig zu prüfen, bestehen.
Fazit: Was das VwGH-Urteil für Nachprüfungsverfahren bedeutet
Der VwGH stärkt mit diesem Erkenntnis die Rechtsklarheit im Vergaberecht. Effektiver Rechtsschutz bleibt gewahrt – allerdings nur dort, wo Antragsteller:innen unmittelbar betroffen sind.
Unternehmen sollten ihre Nachprüfungsanträge daher gezielt und gut begründet formulieren. Auftraggeber:innen wiederum profitieren von klaren Grenzen, die den Ablauf von Vergabeverfahren planbarer machen.