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Vergaberecht & Fairness: So geht der Umgang mit Wettbewerbsvorteilen

Im Wettbewerb um öffentliche Aufträge geht es oft um Nuancen. Manchmal haben Bieter:innen einen Wissensvorsprung, kennen die Strukturen der Auftraggeber:innen oder können besonders günstige Preise anbieten – zum Beispiel, weil sie zuvor in das Projekt eingebunden waren oder staatliche Unterstützung bekommen. Doch wann müssen öffentliche Auftraggeber:innen solche Vorteile ausgleichen, um faire Bedingungen für alle zu schaffen?

Wann liegt ein Wissensvorsprung durch Vorarbeiten vor?

Wenn ein Unternehmen in die Vorbereitung einer Ausschreibung eingebunden war – etwa durch Beratung zur Leistungsbeschreibung – darf dieser Beteiligte später nicht automatisch bevorzugt, benachteiligt oder ausgeschlossen werden. Öffentliche Auftraggeber:innen sind jedoch verpflichtet, Informationsvorsprünge auszugleichen, z. B. durch transparente Weitergabe von Unterlagen an alle Bieter:innen. Nur wenn eine faire Teilnahme trotz Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich ist, kann ein Ausschluss zulässig sein.

Staatliche Beihilfen als Wettbewerbsvorteil – was gilt?

Erhält ein Unternehmen finanzielle Unterstützung durch den Staat, kann es diese unter Umständen nutzen, um besonders günstige Angebote zu legen – mit dem Effekt, dass andere Bieter:innen preislich kaum mithalten können. Im Oberschwellenbereich gelten in solchen Fällen klare Regeln: Ein Angebot darf nicht allein wegen einer Beihilfe als zu niedrig ausgeschlossen werden.

Stattdessen sind Auftraggeber:innen verpflichtet, betroffenen Bieter:innen die Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist darzulegen, dass die Förderung mit den Vorgaben des Binnenmarkts im Einklang steht. Besonders streng sind die Regeln bei drittstaatlichen Subventionen – hier kann sogar die EU-Kommission die Vergabe an bestimmte Bieter:innen untersagen.

Frühere Auftragnehmer:innen: Vorteil durch Erfahrung oder Wettbewerbsverzerrung?

Häufig treten frühere Auftragnehmer:innen erneut bei der Ausschreibung ähnlicher Leistungen an. Ihr Vorteil: Sie kennen die Abläufe, haben eingespielte Prozesse und vielleicht sogar bereits passende Infrastruktur. Solche Wettbewerbsvorteile sind aber grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht auf eine unfaire Einflussnahme der Auftraggeber:innen zurückgehen. Ein Ausgleich ist in der Regel nicht notwendig.

Ausstattungsvorteile: Infrastruktur als unfairer Vorteil?

Ein Sonderfall sind sogenannte „Ausstattungsvorteile“ – etwa bereits installierte Technik oder bestehende Infrastruktur, die bei Folgeaufträgen direkt weitergenutzt werden kann. In Deutschland wurde ein solcher Fall zum Thema: Ein S-Bahn-Betreiber hatte durch bestehende Werkstätten erhebliche Kostenvorteile. Die Vergabestelle musste diese in der Bewertung neutralisieren. In Österreich besteht keine ausdrückliche Pflicht dazu, aber ein Ausgleich kann sinnvoll sein – insbesondere im Sinne eines fairen Wettbewerbs und wirtschaftlicher Vergabe.

Fazit: Fairness ja, aber mit Augenmaß

Unternehmen sollten wissen: Wettbewerbsvorteile allein sind nicht automatisch ein Problem. Entscheidend ist vielmehr, wie sie entstanden sind. Öffentliche Auftraggeber:innen sind gut beraten, mögliche Ungleichgewichte frühzeitig zu erkennen und transparent damit umzugehen. Für Bieter:innen heißt das: Wer früh involviert war oder staatliche Unterstützung nutzt, sollte im Zweifel selbst aktiv für Klarheit sorgen.