Gesamtumsatz: Warum echte Zuschüsse nicht immer zählen
Was zählt eigentlich zum Umsatz und was nicht? Diese Frage kann nicht nur für die Buchhaltung, sondern auch für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren entscheidend sein. Eine aktuelle Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zeigt: Subventionen und Zuschüsse werden nicht automatisch als „Gesamtumsatz“ anerkannt.
Fallbeispiel: Hoher Umsatz durch Förderungen – trotzdem kein Zuschlag
Ein Unternehmen hatte im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens erklärt, in den letzten drei Jahren jeweils über zwei Millionen Euro Umsatz erzielt zu haben. Ein großer Teil dieser Umsätze stammte jedoch aus EU- und nationalen Fördermitteln.
Der Auftraggeber forderte den Gesamtumsatz – getrennt nach Jahren – konkret nachzuweisen. Dabei zeigte sich: Ohne Zuschüsse lag der Umsatz 2021 unter der geforderten Schwelle von zwei Millionen Euro. Das Unternehmen wurde ausgeschlossen.
BVwG-Entscheidung: Zuschüsse sind nicht automatisch Umsatz
Das BVwG gab dem Auftraggeber recht: Nur Erlöse aus tatsächlicher Leistungserbringung zählen. Zuschüsse ohne Gegenleistung – sogenannte „echte Zuschüsse“ – sind nicht Teil des Gesamtumsatzes. Der Gesamtumsatz im Sinn des BVergG umfasst also nur Einnahmen aus einem echten Leistungsaustausch.
Wann ein Zuschuss als „echt“ gilt – und wann nicht
Ein Zuschuss gilt als „echt“, wenn:
- er nicht der Umsatzsteuer unterliegt
- keine Gegenleistung erbracht wird (z. B. pauschale Förderungen)
- keine Rechnung mit MwSt. gestellt wird
Beispiele:
- Projektförderungen ohne konkrete Leistung an eine bestimmte Stelle
- Zuschüsse zur allgemeinen Betriebskostenförderung
Solche Beträge dürfen nicht zum Gesamtumsatz gezählt werden, wenn es um die Erfüllung von Eignungskriterien geht.
Vier Tipps für Unternehmen mit Fördermitteln im Umsatznachweis
Gerade in forschungsnahen oder drittmittelfinanzierten Bereichen ist es naheliegend, auch Förderungen als Umsatz zu deklarieren. Doch das kann – wie im aktuellen Fall – zum Ausschluss führen. Unternehmen sollten daher Folgendes beachten:
- Umsatz prüfen: Nur tatsächliche Leistungen zählen.
- Klar trennen: Fördermittel separat ausweisen.
- Transparenz zeigen: Erläuterungen klar und vollständig vorlegen.
- Nicht zu spät argumentieren: Nachreichungen im Nachprüfungsverfahren helfen meist nicht mehr.
Fazit: Förderungen richtig einordnen – Ausschluss vermeiden
Auch wenn Zuschüsse in der Buchhaltung als Einnahmen erscheinen, gelten im Vergaberecht strenge Vorgaben. Wer Fördergelder als Umsatz angibt, ohne sie korrekt einzuordnen, riskiert die Nicht-Zulassung zum Verfahren.