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Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union
Infos und Online-Formulare: http://simap.ted.europa.eu
FREIWILLIGE EX-ANTE-TRANSPARENZBEKANNTMACHUNG

Richtlinie 2014/23/EU
Richtlinie 2014/24/EU
Richtlinie 2014/25/EU
Richtlinie 2009/81/EG
Mit dieser Bekanntmachung sollen freiwillige Vorabangaben im Sinne der Transparenz beigebracht werden, wie sie in Artikel 2d Absatz 4 der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG über Nachprüfungsverfahren und Artikel 60 Absatz 4 der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehen sind.

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER/AUFTRAGGEBER
I.1) Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Pensionsversicherungsanstalt Nationale Identifikationsnummer:
Postanschrift: Friedrich Hillegeist-Straße 1 Ausschreibungskoordination
Ort: Wien NUTS-Code: AT13 Postleitzahl: 1021 Land: Österreich
Kontaktstelle(n): Telefon:
E-Mail: ausschreibung@pensionsversicherung.at Fax: +43 5030325794
Internet-Adresse(n)
Hauptadresse: (URL) www.pensionsversicherung.at
Adresse des Beschafferprofils: (URL)


I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
Regional- oder Kommunalbehörde
Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
Einrichtung des öffentlichen Rechts
Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation
Andere:

I.5) Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Verteidigung
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Umwelt
Wirtschaft und Finanzen
Gesundheit
Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen
Sozialwesen
Freizeit, Kultur und Religion
Bildung
Andere Tätigkeit: Pensionsversicherungsträger

I.6) Haupttätigkeit(en)
Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas und Wärme
Strom
Aufsuchung und Gewinnung von Gas und Erdöl
Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen
Wasser
Postdienste
Eisenbahndienste
Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
Hafeneinrichtungen
Flughafenanlagen
Andere Tätigkeit:



Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:Pensionsversicherungsanstalt - Forstgut Aflenz - Abschluss einer öffentlich-öffentlichen Kooperationsvereinbarung gemäß BVergG 2018 Referenznummer der Bekanntmachung:VO 0052/45/19
II.1.2) CPV-Code Hauptteil: 77231300 CPV-Code Zusatzteil: [ ][ ][ ][ ]  [ ][ ][ ][ ]
II.1.3) Art des Auftrags Bauauftrag Lieferauftrag Dienstleistungen
II.1.4) Kurze Beschreibung:Geplant ist der Abschluss einer öffentlich öffentlichen Kooperation gemäß § 10 Abs. 3 BVergG 2018 mit der Österreichischen Bundesforste AG (FN: 154148p) zur gemeinsamen Bewirtschaftung des Forstgutes Aflenz am 10.12.2019. Der im gegenständlichen Formular unter Abschnitt V vorgegebene Tag des Vertragsabschlusses musste aus formulartechnisch vorgegebenen Gründen in der Vergangenheit (diesfalls 27.11.2019) angegeben werden. Daher entspricht dieses Datum nicht dem vorstehend angeführten geplanten Abschlussdatum am 10.12.2019.
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
ja
nein
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert: [1] (Bitte den Gesamtbeschaffungswert angeben; Angaben zu einzelnen Aufträgen machen Sie bitte in Abschnitt V)
oder
Niedrigstes Angebot: [] / höchstes Angebot:[] das berücksichtigt wurde
Währung: EUR
(Bei Rahmenvereinbarungen – maximaler Gesamtwert über die Gesamtlaufzeit)
(Bei Aufträgen innerhalb von Rahmenvereinbarungen, sofern erforderlich – Wert des Auftrags/der Aufträge, der/die nicht in bisherigen Bekanntmachungen über die Auftragsvergabe angegeben war(en))

II.2) Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags: Pensionsversicherungsanstalt - Forstgut Aflenz - Abschluss einer öffentlich-öffentlichen Kooperationsvereinbarung gemäß BVergG 2018
II.2.2) Weitere(r) CPV-Code(s)
Weiterer CPV-Code: [ ][ ].[ ][ ].[ ][ ].[ ][ ] CPV-Code Zusatzteil: [ ][ ][ ][ ]  [ ][ ][ ][ ]
II.2.3) Erfüllungsort

NUTS-Code: AT22
Hauptort der Ausführung: Forstgut Aflenz in 8623 Aflenz
II.2.4) Beschreibung der Beschaffung:Geplant ist der Abschluss einer öffentlich öffentlichen Kooperation gemäß § 10 Abs. 3 BVergG 2018 mit der Österreichischen Bundesforste AG (FN: 154148p) zur gemeinsamen Bewirtschaftung des Forstgutes Aflenz am 10.12.2019. Der im gegenständlichen Formular unter Abschnitt V vorgegebene Tag des Vertragsabschlusses musste aus formulartechnisch vorgegebenen Gründen in der Vergangenheit (diesfalls 27.11.2019) angegeben werden. Daher entspricht dieses Datum nicht dem vorstehend angeführten geplanten Abschlussdatum am 10.12.2019. Gemeinsames im öffentlichen Interesse liegendes Ziel der Vertragspartner ist insbesondere die Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Verwaltung eines Forstguts. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und die Österreichische Bundesforste AG planen daher, gemeinsam und arbeitsteilig Aufgaben im Bereich der Verwaltung eines Forstguts zu übernehmen.
(Art und Umfang der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen)
II.2.5) Zuschlagskriterien

(Richtlinie 2014/24/EU / Richtlinie 2014/25/EU)
Qualitätskriterium
Kostenkriterium
Preis
Preis - Gewichtung:

(Richtlinie 2014/23/EU)
Kriterium:

(Richtlinie 2009/81/EG)
Niedrigster Preis
Das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf
Kriterium: / Gewichtung:
II.2.11) Angaben zu Optionen
Options: ja nein
Beschreibung der Optionen:
II.2.13) Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird
ja
nein
Projektnummer oder -referenz:
II.2.14) Zusätzliche Angaben:Wie zuvor erläutert wurde die Kooperationsvereinbarung noch nicht abgeschlossen, sondern ist dies für 10.12.2019 geplant. In Punkt II.1.7) und Punkt V.2.4) wurde kein Auftragswert (nur € 1,00 eingesetzt) angegeben, da kein öffentlicher Auftrag iSd BVergG 2018 vorliegt.




Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/24/EU)
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb (gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2014/25/EU)
Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung (gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG)
Vergabe einer Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung (gemäß Artikel 31 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2014/23/EU)
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle) (Punkt 2 von Anhang D ausfüllen)
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8) Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen
ja
nein


IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: [ ][ ][ ][ ]/S [ ][ ][ ]–[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]



Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.:[VR 0052/45/19]      Los-Nr.:[]      Bezeichnung des Auftrags:[Abschluss eines Kooperationvereinbarung]

V.2) Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1) Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe:27/11/2019
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben
ja
nein
V.2.3) Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: geplante Kooperationsvereinbarung zwischen Österreichische Bundesforste AG (ÖBf AG) und Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Nationale Identifikationsnummer:
Postanschrift: Pummergasse 10-12 bzw. Friedrich Hillegeist-Straße 1
Ort: Purkersdorf bzw. 1021 Wien NUTS-Code: AT Postleitzahl: 3002 Land: Österreich
E-Mail: Telefon:
Internet-Adresse:(URL) Fax:
Der Auftragnehmer ist ein KMUjanein
V.2.4) Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/Loses/der Konzession: [ EUR]
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [1]
oder
Niedrigstes Angebot: [] / höchstes Angebot: [] das berücksichtigt wurde
Währung: EUR

Bei Rahmenvereinbarungen – maximaler Gesamtwert für dieses Los
Bei Aufträgen innerhalb von Rahmenvereinbarungen, sofern erforderlich – Wert des Auftrags/der Aufträge für dieses Los, der/die nicht in bisherigen Bekanntmachungen über die Auftragsvergabe angegeben war(en)
V.2.5) Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Der Auftrag/Das Los/Die Konzession kann als Unterauftrag vergeben werden:
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll
Wert ohne MwSt.: [ ] Währung: [ ][ ][ ]

Anteil: [ ] %
Kurze Beschreibung des Anteils des an Unterauftragnehmer vergebenen Auftrags:
Alle oder bestimmte Unteraufträge werden im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens vergeben
(siehe Titel III der Richtlinie 2009/81/EG)
Ein Teil des Auftrags wird im Wettbewerbsverfahren als Unterauftrag vergeben
(siehe Titel III der Richtlinie 2009/81/EG)

Mindestanteil: (%)
Höschstanteil: (%)
(höchstens 30% des Auftragswerts)


Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3) Zusätzliche Angaben
Nationale Erkennungsnummer: [L-714341-9b26]

VI.4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Bundesverwaltungsgericht
Postanschrift: Erdbergstraße 192 - 196
Ort: Wien Postleitzahl: 1030 Land: Österreich
E-Mail: Telefon:
Internet-Adresse:(URL) Fax:
VI.4.2) Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:
Postanschrift:
Ort: Postleitzahl: Land: Österreich
E-Mail: Telefon:
Internet-Adresse:(URL) Fax:
VI.4.3) Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
VI.4.4) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:
Postanschrift:
Ort: Postleitzahl: Land: Österreich
E-Mail: Telefon:
Internet-Adresse:(URL) Fax:

VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: (TT/MM/JJJJ)29/11/2019



Anhang D1 – Allgemeine Aufträge
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)
Richtlinie 2014/24/EU
1. Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/24/EU
Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an
ein offenes Verfahren
ein nichtoffenes Verfahren
Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt (nur für Lieferungen)
Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erschaffung oder Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung als Ziel der Auftragsvergabe
aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden
Dienstleistungsauftrag, der an den Gewinner oder an einen der Gewinner eines Wettbewerbs vergeben wird
Lieferung von Waren, die an einer Warenbörse notiert und gekauft werden
Beschaffung der Waren zu besonders vorteilhaften Bedingungen:
bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen
bei Insolvenz-/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines gleichartigen Verfahrens
2. Sonstige Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union
Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie

3.Erläuterung
Gemäß § 10 Abs 3 Bundesvergabegesetz 2018 bzw. Art 12 Abs 4 der Richtlinie 2014/24/EU fällt ein ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossener Vertrag nicht in den Anwendungsbereich des BVergG 2018 bzw. der Richtlinie, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Vertrag begründet oder implementiert eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können, 2. die Implementierung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und 3. die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20% der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde eingehend rechtlich geprüft. Eine entsprechende Stellungnahme der Finanzprokuratur (Rechtsberater der Republik Österreich) wurde eingeholt. Es wurde festgestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer öffentlich-öffentlichen Kooperation gemäß § 10 Abs 3 BVergG 2018 bzw. Art 12 Abs 4 der Richtlinie 2014/24/EU aus folgenden Gründen als erfüllt anzusehen sind: a) Die Kooperationspartner sind Adressat derselben bzw. einer zumindest komplementären (öffentlichen) Aufgabe und erfüllen daher eine ihnen gemeinschaftlich obliegende öffentliche Aufgabe im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele, deren gemeinsame Erfüllung durch Erfordernisse und Überlegungen bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen. b) Durch die Kooperation wird kein privater Dienstleistungserbringer besser gestellt als seine Wettbewerber; es ist kein Dritter an der Kooperation beteiligt. c) Die beiden Kooperationspartner nehmen selbstständig und eigenverantwortlich Aufgabengebiete wahr, die unmittelbar mit der Erfüllung der gemeinsamen öffentlichen Aufgabe zusammenhängen und es kommt dadurch zu einer tatsächlichen wechselseitigen Aufgabenteilung. d) Die Kooperationspartner erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten.










 
  
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