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Übersicht
 
Dokumentnummer : CM-734684
Veröffentlicht am: 18.03.2020
Beschreibung : Salzburg, Eniglstraße 1a, Schlosserarbeiten
Vergabebehörde : KOMMUNALE gswb LIEGENSCHAFTSVERWALTUNG GMBH
Quelle: Salzburg - Landesamtsblatt
Schlusstermin : 25.03.2020
 
 
Vollständiger Bekanntmachungstext
 
 
Offizieller Name und Anschrift
des Öffentlichen Auftraggebers
Ausschreibende Stelle : KOMMUNALE gswb LIEGENSCHAFTSVERWALTUNG GMBH  
Ort : Salzburg, Eniglstraße 1a  
 
Auftragsgegenstand
Bezeichnung : Salzburg, Eniglstraße 1a, Schlosserarbeiten
Beschreibung : Salzburg, Eniglstraße 1a, Schlosserarbeiten
 
Nomenklaturen
NUTS-Code : AT32
CPVCode(s) : 45262700
 
Zuschlagskriterien
Zuschlagskriterium :
CPV Bezeichnung : Umbau von Gebäuden.
Ausführungsort : Salzburg
Veröffentlichungsdatum : 18.03.2020
 

Formular : Bekanntmachung
Europ.dok.id : CM-734684
Quelle : Salzburg - Landesamtsblatt
Volltext :

Salzburg, Eniglstraße 1a, Schlosserarbeiten
Vergabeart: BVergG - Unterschwellenbereich: Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Auftraggeber: KOMMUNALE gswb LIEGENSCHAFTSVERWALTUNG GMBH
Beginn: 2020-03-17 12:29:46
Ende: 2020-03-25 11:00:00
Text: Salzburg, Eniglstraße 1a, Schlosserarbeiten
Erfüllungsort: Salzburg, Eniglstraße 1a
CPV-Codes: 45262700-8
NUTS-Code: AT 32
Weitere vergaberechtliche Informationen: Gemäß § 35 Abs. 1 Zif. 1 BVergG 2018 können Bauaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des § 35 Abs. 2 BVergG 2018 geeignetes Angebot abgegeben worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht wesentlich geändert werden.
Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne wesentliche Änderungen offensichtlich nicht den in der Ausschreibung genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn die Eignung des Unternehmers nicht gegeben ist.
Gema¨ß Abs. 2 gilt ein Angebot als ungeeignet, wenn es ohne wesentliche A¨nderungen offensichtlich nicht den in der Ausschreibung genannten Bedu¨rfnissen und Anforderungen des o¨ffentlichen Auftraggebers entspricht und daher „irrelevant“ fu¨r den konkreten Auftrag/das konkrete Vergabeverfahren ist (vgl. Art. 32 Abs. 2 lit. a zweiter UAbs. der RL 2014/24/EU). Daraus folgt, dass jedes nicht ausschreibungskonforme Angebot (vgl. § 141 Abs. 1 Z 7) ein „ungeeignetes“ Angebot iSd Abs. 2 ist, wobei es sich um eine gravierende und offenkundige Divergenz zwischen Angebot und Ausschreibung handeln muss (arg „ohne wesentliche A¨nderung offensichtlich nicht ... entspricht“). Zum Begriff des ungeeigneten Angebotes vgl. auch EuGH Rs C-250/07, Kommission gegen Griechenland, Rz 40ff.
Unannehmbare Angebote sind insbesondere Angebote von ungeeigneten Bietern und Angebote, deren Preis das vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des o¨ffentlichen Auftraggebers u¨bersteigt (vgl. Art. 26 Abs. 4 lit. b zweiter UAbs. der RL 2014/24/EU; siehe dazu auch EuG Rs T-126/13, Direct Way).

Zusätzliche Informationen siehe unter: https://gswb.vemap.com/home/bekannt/anzeigen.html?annID=1576
 
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