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Übersicht-Veröffentlichung

Titel: Dienstleistungen => An- und Abnahmeprüfung für Eisenbahnsicherungsanlagen

Beschreibung:

Durchführung von Annahmeprüfungen gemäß Regelwerk 13.07.01 „Überprüfungen von Sicherungsanlagen“, Regelwerk 13.07.10 „Überprüfung des stellwerksgebundenen Automatischen Warnsystem – AWS“ und Abnahmeprüfung gemäß § 38 EisenbahnarbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)“.Gemäß § 38 (1) EisbAV sind Eisenbahnsicherungsanlagen, technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen, technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 3 und Abs. 4 und ortsfeste Überwachungseinrichtungen für die Sicherheit von Schienenfahrzeugen, vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Eisenbahnsicherungsanlagen, technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen, technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 3 und Abs. 4 sind weiters zur Gewährleistung der richtigen, einwandfreien und sicheren Funktion der Gesamtanlage einer Annahmeprüfungen gemäß den technischen Regelwerken 13.07.01 und 13.07.10 zu unterziehen.

Bekanntmachungsart:

Kerndaten für die Bekanntmachung einer Vorinformation, einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung oder des Bestehens eines Prüfsystems (Anhang VIII, 1. Abschnitt, Z 1 BVergG 2018)

Veröffentlicht am:

04.02.2020

Dokumentnummer:

KDX730135-2020
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